Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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gegen  die  Bestimmung  im  ersten  Absatz  des  8.  4  verstoßen  oder  aber  wiederholt  Ordnungswidrigkeiten
begangen  werden.

 

8.  11.

Inhabern  von  Mühlen  oder  Mälzereien,  welchen  die  in  den  vorstehenden  88.  1  bis  10  behandelte
Erleichterung  gewährt  ist,  werden  bei  der  Ausfuhr  oder  Niederlegung  (8.  1  Absatz  2)  ihrer  Fabrikate
Einfuhrscheine  gemäß  Ziffer  1  des  Gesetzes  vom  14.  April  1894,  betreffend  die  Abänderung  des  Zolltarifgesetzes
  vom  15.  Juli  1879,  über  eine  den  festgesetzten  Ausbeutesätzen  entsprechende  Getreidemenge
ertheilt,  sofern  sie  diese  Vergünstigung  an  Stelle  des  im  §.  8  vorgesehenen  Erlasses  des  Eingangszolls
für  eine  der  Ausfuhr  entsprechende  Menge  zur  Mühle  oder  Mälzerei  gebrachten  ausländischen  Getreides
beantragen.  Dieser  Antrag  ist  in  Spalte  7  der  Ausfuhranmeldung  (Muster  B  bezw.  B  1)  zu  stellen.  Zur
Abfertigung  ist  die  Hebestelle  befugt.  Im  Uebrigen  regelt  sich  das  Verfahren  und  die  Behandlung
der  Einfuhrscheine  nach  den  hierüber  erlassenen  allgemeinen  Bestimmungen.

Bei  Ertheilung  von  Einfuhrscheinen  für  ausgeführte  Fabrikate  ist  der  Zollberechnung  der  niedrigste
Zollsatz,  zu  welchem  Getreide  der  betreffenden  Art  im  Konto  angeschrieben  steht,  zu  Grunde  zu  legen.

Bei  den  nach  §.  8  vorzunehmenden  vierteljährlichen  Abrechnungen  sind  diejenigen  Getreidemengen,
für  welche  Einfuhrscheine  ertheilt  sind,  von  der  Anschreibung  nicht  mit  in  Abzug  zu  bringen.

S.  12.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  in  §§.  1  bis  9  werden,  soweit  nicht  die  im  §.  4
bezeichnete  Strafe  oder  die  Strafen  der  §§.  134  bis  151  des  Vereinszollgesetzes  Anwendung  finden,  in
Gemäßheit  des  §.  152  daselbst  mit  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundert  und  fünfzig  Mark  geahndet.

S.  13.
Das  gegenwärtige  Regulativ  tritt  am  1.  Mai  1894  an  Stelle  des  Regulativs  vom  27.  Juni  1882,
betreffend  die  Gewährung  einer  Zollerleichterung  bei  der  Ausfuhr  von  Mühlenfabrikaten.