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der Ernennung betraute Stelle die Ernennung nicht vornimmt, sofern
nicht ein von dem Erblasser für diesen Fall ernanmer Ersatzmann
eintritt
. sofern ein Verwalter stirbt oder sein Amt niederlegt und die den Ver-
waltern von dem Erblasser übertragenen Geschäfte noch nicht beendet
sind, sofern nicht ein von dem Erblasser ernannter Ersatzmann eintritt;
4. wenn ein Verwalter nach den Vorschriften des Abs. 3 und des F. 2227
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entlassen wird.
Vor der Ernennung sollen die etwa im Amte befindlichen Verwalter und
die übrigen Betheiligten soweit thunlich gehört werden. Wird von den Betheiligten
eine bestimmte Person in Vorschlag gebracht, so ist diese zu ernennen, wenn
keine Bedenken entgegenstehen.
Die Vorschriften des §. 2216 Abs. 1, des §. 2224 Satz 1, 3, des §. 2227
und des §. 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden ensprechende Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 20. Dezember 1899.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. Thielen. Frhr. v. Hammerstein.
Schönstedt. Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. Gr. v. Bülow.
Tirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben.
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(Nr. 10150.) Verordnung über die Ortsgerichte in den Oberlandesgerichtsbezirken Frankfurt
und Cassel. Vom 20. Dezember 1899.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc.
verordnen auf Grund der Artikel 122 bis 124 des Preußischen Gesetzes über
die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899 (Gesetz-Samml. S. 249),
was folgt:
Erster Abschnitt.
Errichtung der Ortsgerichte und Begrenzung ihrer Bezirke.
8. 1.
Im Landgerichtsbezirke Neuwied, soweit er zum vormaligen Justizsenate
zu Ehrenbreitstein gehört hat, werden Ortsgerichte gemäß der Anlage A fur die
dort aufgeführten Gemeinden mit den bezeichneten Sihen errichtet.