Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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auf Trotha- 
für die I. und III. Abtheilung je 1 Stadtverordneter und 
auf Cröllwitz 
für die II. Abtheilung 1 Stadtverordneter. 
Bei der erstmaligen Wahl wählen im letzten Monate vor dem Tage der 
Eingemeindung an Stelle der drei Wählerabtheilungen des gesonderten Wahlbezirkes 
in jeder der drei Landgemeinden deren gegenwärtige Gemeindevertreter aus ihrer 
Mitte die auf die Gemeinde entfallende Anzahl von Stadtverordneten. Auf dieses 
Wahlverfahren finden die Bestimmungen in §9. 82 der Landgemeindeordnung 
vom 3. Juli 1891 sinngemäße Anwendung. - 
Die hiernach gewählten Stadtverordneten scheiden im Anschluß an die 
regelmäßigen Ergänzungswahlen — das erste und zweite Mal durch das Loos 
bestimmt — aus. 
Die in dem gesonderten Wahlbezirke zur Ergänzung gewählten Stadt- 
verordneten müssen ihren Wohnsitz in derjenigen bisherigen Sondergemeinde haben, 
in welcher ihn die ausscheidenden Mitglieder besaßen. 
Sollte bis Ende des Jahres 1905 eine Abänderung der Mitgliederzahl 
der Stadtwerordnetenversammlung der vereinigten Gemeinden erforderlich werden, 
so ist die Zahl der in dem gesonderten Wahlbezirke zu wählenden Stadtverordneten 
gegenüber den im alten Wahlbezirke Halle a. S. zu wählenden nach Verhältniß 
* stimmfähigen Bürger festzusetzen, soll jedoch nicht unter die Zahl 12 herab- 
mnken. 
S. 7. 
Die Stadtgemeinde Halle a. S. übernimmt die Verpflichtung, den ver- 
traglichen Gehalts= und Pensionsansprüchen des Gemeindevorstehers von Trotha 
vom Tage der Vereinigung beider Gemeinden an Genüge zu leisten beziehungs- 
weise sich mit ihm abzusinden. Die zur Zeit der Vereinigung im Dienste der 
Gemeinde Trotha stehenden Gemeindebeamten gehen von dem genannten Zeitpunkt 
ab mit dem Gehalte, den Pensionsansprüchen sowie den Anstellungsbedingungen, 
welche sie zur Zeit der Vereinigung haben, in den Dienst der Stadtgemeinde 
Halle a. S. gegen die Verpflichtung über, ihren Fähigkeiten entsprechende Stellen 
als Gemeindebeamte zu bekleiden. Die städtischen Körperschaften von Halle a. S. 
werden indessen nach der Einverleibung mit der Anwendung der für die Gemeinde- 
beamten in Halle a. S. geltenden Besoldungsgrundsätze, soweit dieselben günstiger 
als die bisher in der Gemeinde Trotha gülli gewesenen sind, beginnen und die 
danach sich ergebenden Gehaltsregulirungen allmählich zur Durchführung bringen, 
so jedoch, daß die Gleichstellung spätestens in einem Zeitraume von 3 Jahren 
von der Vereimigung beider Gemeinden an erfolgt. Falls den Gemeindebeamten 
in Folge der Einverleibung solche Nebeneinnahmen, welche aus ihnen von der 
Gemeindevertretung übertragenen Nebenämtern zufließen, entzogen werden sollten, 
ist ihnen dafür bei der Gehaltsregulirung eine anderweite entsprechende Gehalts- 
entschädigung, jedoch nicht über die skalenmäßigen Gehaltssätze hinaus, zu 
gewähren. 
———————m 17
	        
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