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auf Trotha-
für die I. und III. Abtheilung je 1 Stadtverordneter und
auf Cröllwitz
für die II. Abtheilung 1 Stadtverordneter.
Bei der erstmaligen Wahl wählen im letzten Monate vor dem Tage der
Eingemeindung an Stelle der drei Wählerabtheilungen des gesonderten Wahlbezirkes
in jeder der drei Landgemeinden deren gegenwärtige Gemeindevertreter aus ihrer
Mitte die auf die Gemeinde entfallende Anzahl von Stadtverordneten. Auf dieses
Wahlverfahren finden die Bestimmungen in §9. 82 der Landgemeindeordnung
vom 3. Juli 1891 sinngemäße Anwendung. -
Die hiernach gewählten Stadtverordneten scheiden im Anschluß an die
regelmäßigen Ergänzungswahlen — das erste und zweite Mal durch das Loos
bestimmt — aus.
Die in dem gesonderten Wahlbezirke zur Ergänzung gewählten Stadt-
verordneten müssen ihren Wohnsitz in derjenigen bisherigen Sondergemeinde haben,
in welcher ihn die ausscheidenden Mitglieder besaßen.
Sollte bis Ende des Jahres 1905 eine Abänderung der Mitgliederzahl
der Stadtwerordnetenversammlung der vereinigten Gemeinden erforderlich werden,
so ist die Zahl der in dem gesonderten Wahlbezirke zu wählenden Stadtverordneten
gegenüber den im alten Wahlbezirke Halle a. S. zu wählenden nach Verhältniß
* stimmfähigen Bürger festzusetzen, soll jedoch nicht unter die Zahl 12 herab-
mnken.
S. 7.
Die Stadtgemeinde Halle a. S. übernimmt die Verpflichtung, den ver-
traglichen Gehalts= und Pensionsansprüchen des Gemeindevorstehers von Trotha
vom Tage der Vereinigung beider Gemeinden an Genüge zu leisten beziehungs-
weise sich mit ihm abzusinden. Die zur Zeit der Vereinigung im Dienste der
Gemeinde Trotha stehenden Gemeindebeamten gehen von dem genannten Zeitpunkt
ab mit dem Gehalte, den Pensionsansprüchen sowie den Anstellungsbedingungen,
welche sie zur Zeit der Vereinigung haben, in den Dienst der Stadtgemeinde
Halle a. S. gegen die Verpflichtung über, ihren Fähigkeiten entsprechende Stellen
als Gemeindebeamte zu bekleiden. Die städtischen Körperschaften von Halle a. S.
werden indessen nach der Einverleibung mit der Anwendung der für die Gemeinde-
beamten in Halle a. S. geltenden Besoldungsgrundsätze, soweit dieselben günstiger
als die bisher in der Gemeinde Trotha gülli gewesenen sind, beginnen und die
danach sich ergebenden Gehaltsregulirungen allmählich zur Durchführung bringen,
so jedoch, daß die Gleichstellung spätestens in einem Zeitraume von 3 Jahren
von der Vereimigung beider Gemeinden an erfolgt. Falls den Gemeindebeamten
in Folge der Einverleibung solche Nebeneinnahmen, welche aus ihnen von der
Gemeindevertretung übertragenen Nebenämtern zufließen, entzogen werden sollten,
ist ihnen dafür bei der Gehaltsregulirung eine anderweite entsprechende Gehalts-
entschädigung, jedoch nicht über die skalenmäßigen Gehaltssätze hinaus, zu
gewähren.
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