Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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(Nr. 10181.) Verordnung über die Einführung des Gesetzes, beireffend die Fürsorge für die 
Wittwen und Waisen der Lehrer an öffentlichen Volksschulen, vom 4. De. 
zember 1899 (Gesetz. Samml. S. 587) in den Stolbernschen Grafschaften. 
Vom I. April 1900. 
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛ. 
verordnen auf Grund des 8. 20 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die 
Wittwen und Waisen der Lehrer an öffentlichen Volksschulen, vom 4. Dezember 
1899 Gesetz= Samml. S. 587), was folgt: 
+. 1. — 
Das Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Wnisen der 
Lehrer an öffentlichen Volksschulen, vom 4. Dezember 1899 (Gesetz-Samml. 
S. 587) wird mit dem 1. April 1900 in den Stolbergschen Grasschaften ein- 
geführt. 
8. 2. 
Die in diesem Gesetze der „Schulaussichtsbebörde““ sowie die in den . 16 
Abs. 3 und 17 Abs. 1 der „Bezirksregierung“ zugewiesenen Obliegenbeiten fallen 
den Fürstlichen Konsistorien in Wernigerode, Stolberg und Roßla zu. 
- §.:I. 
Die Stolbergsche Graschaft Wernigerode wird der Witwen= und Waisen- 
kasse des Regierungsbezirkes Magdeburg, die Stolbergschen Grafschafren Stolberg 
und Roßla werden der gleichen Kasse des Regierungsbezirkes Merseburg an- 
geschlossen. " 
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getroffenen Bestimmungen finden auf die Stolbergschen Grasschaften mit folgenden 
Maßgaben Anwendung: 
1. Die Veröffentlichung des Planes für die Vertheilung des Bedarfs der 
Wittwen= und Waisenkasse erfolgt, soweit sich derselbe auf die einzelne 
Grafschaft bezieht, durch das betreffende Fürstliche Konsistorium in dem 
für amttliche Pekammamachungen desselben bestimmten Blatte. Zu diesem 
Zwecke hat die Bezirksregierung gleichzeitig mit der Anordnung der 
Veröffentlichung des Vertheilungsplans für den Regierungsbezirk den 
in Betracht kommenden Theil desselben dem zuständigen Finstlichen 
Konsistorium mitzutheilen, welches innerhalb zwei Wochen diesen Theil 
des Vertheilungsplans zu veröffentlichen und der Bezirksregierung ein 
Exemplar des die Bekanntmachung enthaltenden Blattes zu über- 
senden hat. 
Die Frist für die auf Abänderung des Vertheilungsplans gerichtete 
Klage beginnt für die Schulverbände in den Stolbergschen Grafschaften 
mit der Bekanntmachung des Fürstlichen Konsistoriums. 
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