Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

2. das zur Zeit in Niederrad in Geltung befindliche Verfahren in Betreff 
der Vertheilung der Einquartierungslasten, 
in s 8 die zur Zeit in Niederrad geltenden Bestimmungen über die Feuerwehr 
in Krast. 
Stadtseitig werden jedoch alsbald die erforderlichen Einrichtungen getroffen 
werden, um in schweren Brandfällen baldige Hülfe bringen zu konnen. 
KG. 5. 
Mit dem Tage der Vereinigung treten die in diesem Zeitpunkt in Frankfurt 
geltenden Bestimmungen über die Kommunalbesteuerung und Erhebung von Ge- 
bühren und Beiträgen sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Abgaben mit folgenden 
Maßgaben in Kraft. 
. 6 
Behufs angemessener Vorausbelastung des jetzigen Niederräder Gemeinde- 
bezirkes wird in demselben ein Zuschlag zur Haussteuer in der Höhe von 2 Prozent 
vom Miethwerthe bis zum Jahre 1925 erhoben. 
Die Frankfurter Bestimmungen über die Gemeindeeinkommensteuer treten 
am 1. April 1901 in Kraft; bis dahin gelten folgende Vorschriften: 
1. Die Veranlagung erfolgt während dieses Jahres unter Zugrundelegung 
des Staatssteuertarifs beziehungsweise der im HK. 38 des Kommunal= 
abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 festgestellten Steuersätze hinsichtlich 
der Einkommenklassen von 420 bis 900 Mark. 
2. Zu den vorerwähnten Steuersätzen ist während dieses Jahres ein Zu- 
schlag von 25 Prozent zu erheben. 
K. 8. 
Zu dem in Frankfurt jeweilig erhobenen Währschaftsgelde tritt vom 
1. April 1905 bis zum 31. März 1925 als Vorausbelastung des jetzigen Ge- 
meindebezirkes Niederrad ein Zuschlug von einem halben Prozent des währschafts- 
pflichtigen Betrags. Dieser Luschlag soll jedoch von den zur Zeit der Ein- 
gemeindung bereits errichteten Häusern im Werthe von 30 000 Mark und weniger 
nicht erhoben werden. 
+. 9. 
Die Stadt Frankfurt wird mit thunlichster Beschleunigung die Kanali- 
sation und Wasserversorgung Niederrads unter Einführung von Gebühren und 
Beiträgen oder Mehrbelastung (§. 20 K. A. G.) durchführen. 
Die Gebühren und Beiträge sollen so bemessen werden, daß sie nicht nur 
sämmtliche Kosten der Vervaltung, Unterhaltung und des Betriebs beider Werke 
sowie die Ausgaben für Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals decken, 
sondern auch darüber hinaus einen Ueberschuß von 1,50 Mark per Kopf der je- 
weiligen Bevölkerung im Gemeindebezirke Niederrad erbringen.
	        
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