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bis 1899 im Allgemeinen, vorbehaltlich einer, der Zunahme der Bevoͤlkerung
entsprechenden Steigerung desselben, maßgebend bleiben.
K. 13.
Falls durch irgend welche Umstände eine Erhöhung der Ausgaben über
den im 8. 12 angegebenen Umfang hinaus oder neue Ausgaben im Bereiche der
im §. 11 genannten Verwaltungszweige nöthig werden sollte, oder ein theilweiser
Wegfall der in den §H. 6 und 8 festgesetzten Vorausbelastung herbeigeführt
werden sollte, sind die Frankfurter Behörden berechtigt, die Ueberschüsse der
Wasser= und Kanalwerke bis zum 31. März 1910 entsprechend, jedoch nicht über
den Höchstbetrag von 2 Mark pro Kopf der Bevölkerung zu steigern und das
Währschaftsgeld bis zum gleichen Zeitpunkt entsprechend, jedoch höchstens um
ein weiteres halbes Prozent zu erhöhen.
Von dieser weiteren Erhöhung des Währschaftsgeldes sollen indessen die
im §. 8 erwähnten Häuser im Werthe von nicht mehr als 30 000 Mark befreit
bleiben; auch berechtigen zu dieser weiteren Erhöhung des Währschaftsgeldes nicht
solche Umstände, welche lediglich Folgen der Bevölkerungszunahme sind oder in
etwaigen künftig nothwendigen, den Gemeindebezirk Niederrad jedoch nur mittel-
bar berührenden Einrichtungen bestehen.
G 14.
Das sämmtliche bewegliche und unbewegliche Vermögen der beiden Ge-
meinden wird bei der kommunalen Vereinigung zu einem einzigen Ganzen ver-
schmolzen; die vereinigte Stadtgemeinde tritt mithin in alle Vermögensrechte und
Verbindlichkeiten der Gemeinde Niederrad als Rechtsnachfolgerin eim. Das Stf-
tungsvermögen wird hierdurch nicht berührt, muß vielmehr den stistungsmäßigen
Zwecken nach wie vor erhalten bleiben. Bezüglich der sogenannten öffentlichen
milden Stiftungen der Stadt Frankfurt, auf welche sich die allgemeine Stiftungs-
ordnung vom 5. Oktober 1875 bezieht, besteht Einwerständniß beider Theile, daß
durch die Eingemeindung eine Ausdehnung der Leistungen derselben auf den
jetigen Gemeindebezirk Niederrad nicht bewirkt wird.
G. 15.
Bei den Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung wählt der jetzige Ge-
meindebezirk Niederrad bis zu einer anderweiten Regelung nach F. 25 des Gemeinde-
verfassungsgesetzes vom 25. März 1867 einen Stadtverordneten aus seinem selb-
ständigen Wahlegirr. çl
Zur Unterstützung der städtischen Behörden wird ein Bezirksvorsteher für
Niederrad mit erweiterter Zuständigkeit ernannt werden.
K. 16.
Die zur Zeit der Vereinigung im Dienste der Gemeinde Niederrad stehen-
den Gemeindebeamten sowie die Lehrer gehen von diesem Zeitpunkt an mit dem