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Gehalte, beziehungsweise Anspruch auf Pension, sowie Wittwen= und Waisen-
versorgung, welche sie zur Zeit der Eingemeindung haben, in den Dienst der
Stadt Frankfurt über. Die Amwendung der Frankfurter Bestimmungen über
Gehalte und Pensionen sowie Wittwen= und Waisenversorgung auf die im
Dienste der Gemeinde Niederrad stehenden Beamten und Lehrer bleibt der Be-
schlußfassung der Behörden der Stadt Frankfurt mit der Maßgabe vorbehalten,
daß die Bestimmung über die Lehrergehälter, mit Ausnahme derjenigen über die
Miethsentschädigung, am 1. April 1903 in Kraft treten.
K. 17.
Um die bauliche Erschließung des unbebauten Niederräder Gemeindegebiets
u fördern, soll die baldthunlichste Einführung eines gesetzlichen Zwanges zur
m- und Jusammenlegung der Grundstücke beantragt werden.
. 18.
Die Gemeindebehörden von Niederrad ertheilen die Zusicherung, daß sie sich
vor der Vereinigung aller Mahnahmen enthalten werden, welche geeignet sein
würden, der Finanzlage der Stadt Frankfurt Nachtheile zu bringen oder die
Verhältnisse, auf Grund deren die vorstehenden verwugemäsigen Verpflichtungen
eingegangen sind, zu verändern.
rt a. M 27.
## 3 November 1899.
Der Magistrat. Der Gemeindevorstand.
(Unterschrift.) (Unterschrift.)
Eiegel.) Esiegel)