Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Anlage 8. 
Zwischen der Stadtgemeinde Frankfurt a. M., vertreten durch den Magistrat, 
und der Landgemeinde Seckbach, vertreten durch den Gemeindevorstand, ist auf 
Grund der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung zu Frankfurt a. M. vom 
16. Januar 1900 und beziehungsweise der Gemeindevertretung zu Seckbach vom 
24. November 1899 folgende Vereinbarung über die Vereinigung der Land- 
gemeinde Seckbach mit der Stadt Frankfurt a. M. getroffen. 
K. 1. 
Die Landgemeinde Seckbach wird am 1. April 1900 mit der Stadt Frank- 
furt a. M. vereinigt und ihre bisherigen Gemeindeangehörigen werden rücksichtlich 
aller bürgerlichen Rechte und Pflichten sowie rücksichtlich der Theilnahme an den 
Frankfurter Kommunalanstalten den Frankfurter Gemeindeangehorigen gleichgestellt, 
sofern nicht in diesem Vertrag Abweichendes bestimmt wird. 
. 2. 
Von dem Tage der Vereinigung übernehmen die Gemeindebehörden der 
Stadt Frankfurt in Seckbach die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten sowie 
der den Gemeindebehörden zugewiesenen staatlichen Obliegenheiten. 
Die Gemeindebehörden Frankfurts treten in alle Rechte und Pflichten ein, 
welche durch Gesetz, ortsstatutarische oder sonstige Bestimmungen oder durch be- 
sondere Rechtstitel den Gemeindebehörden zu Seckbach zustehen oder obliegen. 
. 3. 
Die in Frankfurt a. M. bestehdatn Ortsstatuten, Regulative und Ord- 
nungen sowie die über die allgemeine Ornung des Gemeindewesens in Frank. 
furt geltenden Gemeindebeschlüsse erhalten in Seckbach Wirksamkeit, sofern nicht 
in diesem Vertrag etwas Abweichendes bestimmt wird. 
Der Magistrat zu Frankfurt a. M. hat — soweit erforderlich — die be- 
sonderen Anordnungen zum Zwecke der Einführung der Frankfurter Ortsstatuten, 
Regulative, Ordnungen und Gemeindebeschlüsse in Seckbach zu treffen. Von 
dem Tage der Einführung derselben an verlieren die entsprechenden Statuten, 
Regulative, Ordnungen und Gemeindebeschlüsse in Seckbach ihre Geltung. 
Bei Einführung des Schlachthauszwanges soll Bestimmung getroffen wer- 
den) daß die bestehenden gewerblichen Schlächtereien in den dermaligen Schlacht- 
räumlichkeiten und dem bisherigen Umfange noch bis zum Ende des Jahres 1904 
weiter betrieben und daß Hausschlachtungen dispensationsweise zugelassen werden 
können. Bis zum Inkrafttreten des Schlachthauszwanges bleibt das aus dem 
seitherigen Srabocher Gemeindebezirk in den dermaligen Frankfurter Gemeinde- 
bezirk eingeführte frische Fleisch der Untersuchung nach Maßgabe des Frankfurter 
Untersuchungsregulativs unterworfen.
	        
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