Der Ertrag der Gebühren und Beiträge soll sowohl die Vetriebskosten als
die Ausgaben für Veliinsung und Tilgung der gesammten Anlagekosten beider
Werke decken. Die Einführung der Frankfurter Gebühren und Beiträge für
Kanalisation und Wasserversorgung bleibt der Beschlußfassumg der städtischen Be-
hörden vorbehalten, muß jedoch spätestens bis zum 31. März 1930 erfolgen.
6 8. 9.
Die Stadt Frankfurt wird mit thunlichster Beschleunigung, jedoch spätestens
bis zum 1. April 1905 die öffentliche Beleuchtung von Seckbach durchführen.
8. 10.
Die Hauskehrichtabfuhr, die Einrichtung der Feuerwehr, die Straßen-
reinigung und Besprengung in Seckbach bleiben zunächst in ihrer bisherigen Ge-
stalt erhalten, jedoch sind Straßenreinigung und Besprengung spätestens vom
1. April 1905 ab stadtseitig zu übernehmen.
. 11.
In Bezug auf NReupflasterung und Unterhaltung bestehender Straßen soll
bis zum 31. März 1915 der bisherige Umfang des aus dem Ordinarium be-
strittenen Aufwandes nach dem Durchschnitte der Jahre 1895 bis 1899 im All-
emeinen — vorbehaltlich einer, der Zunahme der Bevölkerung entsprechenden
*3N desselben — maßgebend bleiben. Jedoch sollen zwecks Anlage eines
Rothkanals zum Breulgraben und eines neuen, von der Mitte des Ortes aus
in Angriff zu nehmenden Fußsteigs jährlich 3 000 Mark in den Haushaltsplan
eingestellt werden. K
12.
Falls durch irgend welche Umstände eine Erhöhung der Ausgaben über
den in den &§. 10 und 11 angegebenen Umfang hinaus herbeigeführt werden
sollte, sind die Frankfurter Behörden berechtigt, das Währschaftsgeld bis zum
31. März 1915 um ein weiteres Prozent zu erhöhen.
g. 13.
Das sämmtliche bewegliche und unbewegliche Vermögen der beiden Ge-
meinden wird bei der kommunalen Vereinigung zu einem einzigen Ganzen ver-
schmolzen; die vereinigte Stadtgemeinde tritt mithin in alle Vermögensrechte und
Verbindlichkeiten der Gemeinde Seckbach als Rechtsnachfolgerin ein.
Die bestehende Azung am Gemeindelande J(Waldmorgen mit einem
Nutzen von 12 Mark für jeden Ortsbürger) wird für alle bisher Betheiligten
bis zum 1. April 1903 aufrecht erhalten. Ortsbürger, deren Einkaufsgeld in
Höhe von 180 Mark bis dahin durch die gehabte Nutzung nicht aufgewogen wird,
find entsprechend baar zu entschädigen.
Das Stiftungsvermögen wird hierdurch nicht berührt, muß vielmehr den
stiftungsmäßigen Lwecken nach wie vor erhalten bleiben. Bezüglich der sogenannten