Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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ß. 10. 
Auf den Ausbau finden die 85. 3 bis 11, 13 und 14 des Gesetzes, be- 
treffend die Befugnisse der Strombauverwaltung gegenüber den Uferbesitzern an 
öffentlichen Kläss 20. Angust 1883 (Geset Samml S. 333 mit folgenden Maß 
öffentlichen Flüssen, vom öll. Mai 1881 (Gcseh Samml. S.30 mit folgend aß= 
gaben entsprechende Anwendung: 
1. die der Strombauverwaltung beigelegten Befugnisse stehen dem Pro- 
vinzialverbande zu; 
2. die Befugnisse des Provinzialverbandes greifen gegenüber den Eigen- 
thümern und Nutzungsberechtigten sämmtlicher im Ueberschwemmungs- 
gebiete belegener Grundstücke, soweit sie nicht bebaut sind, Platz; 
3. die Bestimmungen der 9. 3 und 4 über Einräumung von Grund 
und Boden gelten auch für die Förderung und Ablagerung von 
Aushub) 
. die cbeudaselbst gegebenen Bestimmungen über die Entnahme von Erde 
greisen auch bei der Entnahme von anderen Baumaterialien Platz; 
. die Bestimmungen des §. 10 über die Bepflanzung von Ufergrund- 
stücken gelten auch für die Berasung; 
. zur Ausübung der Befugnisse des Provinzialverbandes sind die von 
dem Landeshauptmanne zu bestimmenden höheren technischen Beamten 
an Stelle der staatlichen Lokalbaubeamten zuständig. Gegen ihre An- 
ordnung findet unbeschadet der im §F. 4 vorgesehenen Anrufung des 
Landraths binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Oberpräsi- 
denten statt; 
4 die Bestimmungen des F. 5 über die Ausübung des Jagdrechts finden 
auf die Ausübung des Fischereirechts sinngemäße Anwendung) 
. an Stelle des Kreisausschusses tritt in den Fällen der IF. 6 und 9 
der Bezirkszausschuß. 
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G. 11. . 
Im Uebrigen finden auf die im Interesse des Ausbaues erfolgende Ent- 
ziehung und Beschränkung des Grundeigenthums oder der Rechte am Grund- 
eigenthume die sonst für die Enteignung geltenden Bestimmungen Anwendung. 
S. 12. 
Auf Grund von Privatrechten kann weder der Ausführung des Planes 
widersprochen, noch die Beseitigung ausgeführter Anlagen, sondern nur die Her- 
stellung von Einrichtungen, welche die benachtheiligende Wirkung ausschließen, 
gefordert werden. Auf ihre Herstellung finden die §§. 10 und 11 Anwendung. 
Wo solche Einrichtungen mit den ausgeführten Anlagen unvereinbar oder 
wirthschaftlich nicht gerechtfertigt sind, ist Schadenersatz zu gewähren. Ueber 
Streitigkeiten beschließt der Bezircggusschuß. Gegen den Beschluß steht, soweit 
es sich um die Höhe der Enlschädigung handelt, binnen 90 Tagen nach der 
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