— 194 —
in biesem Falle die Person des Berechtigten durch das Loos, welches durch die
Hand des Bürgermeisters GG. 54) gezogen wird.
In den Fällen, wo ein Wohnhaus durch Vererbung auf einen Anderen
übergeht, kommt dem Erben bei Berechnung der Dauer des zweijährigen Wohn-
sitzes die Besitzzeit des Erblassers zu gute. Die Uebertragung unter Lebenden an
Verwandte in absteigender Linie steht der Vererbung gleich.
Steuerzahlungen, Einkommen und Grundbesitz der Ehefrau werden dem
Ehemanne, Steuerzahlungen, Einkommen und Grunbbesitz der unter elterlicher
Gewalt des Vaters befindlichen Kinder werden dem Vater angerechnet.
Als selbständig wird betrachtet, wer das vierundzwanzigste Lebensjahr
vollendet hat und einen eigenen Hausstand besitzt, sofern ihm nicht das Ver-
fügungsrecht über sein Vermögen oder dessen Verwaltung durch richterlichen Be-
nez entzogen ist.
Inwiefern über die Erlangung des Gemeinderechts von dem Gemeinde-
vorstand eine Urkunde zu ertheilen ist, bleibt den statutarischen Anordnungen
vorbehalten. . 12
Verlegt ein Gemeindemiglitd seinen Wohnsitz nach einer anderen Gemeinde,
so kann ihm in seinem neuen Wohnorte das Gemeinderecht, wenn sonst die Vor-
aussetzungen zu dessen Erlangung vorhanden sind, von dem Gemeindevorstand
im Einverständnisse mit der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) schon
vor Ablauf von zwei Jahren verliehen werden.
., 13.
Das Gemeinderecht und die unbesoldeten Gemeindeämter gehen verloren,
sobald der Wohnsitz in dem Gemeindebezirk aufgegeben wird oder eines der im
6K# 11 Abs. 1 unter Nr. 1 und 6 vorgeschriebenen Erfordernisse nicht mehr
zutrifft. Sie verbleiben jedoch demjsenigen, bei welchem die im F. 11 Abfs. 1
unter Nr. 6 vorgeschriebene Voraussetzung deshalb nicht mehr vorhanden ist,
weil er seinen Grundbesitz, unter Vorbehalt von Altentheilen, Leibgedingen oder
wensigen beiliungen, an seine Abkömmlinge oder andere Personen vertheilt oder
übergeben ha
*“v X durch rechtskräftiges Erkenntniß der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig
gegangen ist,, verliert dadurch dauernd die bisher von ihm bekleideten Aemter in
der Verwaltung und Vertretung der Gemeinde und für die im Urtheile bestimmte
Zeit das Gemeindestimm- und Wahlrecht sowie die Fähigkeit, es zu erwerben
und Gemeindeämter zu bekleiden.
Die rechtskräftig erfolgte Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffent-
licher Aemter hat den dauernden Verlust der bisher bekleideten Aemter in der
Verwaltung und Vertretung der Gemeinde sowie für die im Urtheile bestimmte
Zeit die Unfähigkeit zur Bekleidung solcher Aemter zur Folge.
Die Verurtheilung zur Luchthausstrafe hat den Verlust der Gemeindeämter
und die dauernde nfäßtiten zur Bekleidung solcher Aemter zur Folge.