Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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der nicht angesessenen Gemeindeglieder (§. 11 Abs. 1 Nr. 6e) den dritten Theil 
der Gesammtzahl der Stimmen der Mitglieder der Gemeindeversammlung, so 
haben die ersteren ihr Stimmrecht durch eine jenem Verhältniß entsprechende 
Anzahl von Abgeordneten auszuüben, welche sie aus ihrer Mitte auf die Dauer 
von sechs Jahren wählen. 
Vierter Abschnitt. 
Gemeindevertrekung (Bürgerausschuß). 
KC. 20. 
In den Städten tritt an die Stelle der Gemeindeversammlung eine Ge- 
meindevertretung (Bürgerausschuß). Dasselbe geschieht in denjenigen Landgemeinden, 
in welchen die Zahl der Stimmberechtigten mehr als dreißig beträgt, mit dem 
Zeitpunkte, wo die Liste der Stimmberechtigten diese Zahl nachweist (F. 9 Abs. 2). 
Die Gemeindevertretung besteht aus dem Bürgermeister, den Schöffen G. 54) 
und den gewählten Gemeindeverordneten. Die n1 der Gemeindeverordneten 
beträgt das Dreifache der erstgenannten (Bürgermeister und Schäöffen), kann 
jedoch durch Ortsstatut auf 12 oder 15 erhöht werden. 
In denjenigen Gemeinden, in welchen ein kollegialischer Gemeindevorstand 
eingeführt ist (§. 54 Abs. 5), besteht die Gemeindevertretung außer dem Bürger. 
meister oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden P. 68 Abs. 2) nur aus ge- 
wählten Gemeindeverordneten und zwar: aus 9 in Gemeinden mit nicht mehr 
als 1000 Einwohnern, aus 12 in Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern. 
Durch Ortsstatut kann die Zahl der Mitglicder von 9 auf 12 und von 12 auf 
15 erhöht werden. 
Außerdem ist der Fürst von Hohenzollern Mitglied der Gemeindevertretung 
in denjenigen Gemeinden, in welchen sein Grundbesitz mehr als ein Viertel der 
Gemeindegrundfläche umfaßt. Er kann sich hierbei gemäß den Bestimmungen im 
#. 17 Abs. 3, §. 18 Nr. 1 vertreten lassen. 
Soweit dem Fürsten von Hohenzollern hiernach die Mitgliedschaft in der 
Gemeindeverkretung zusteht, ruht sein Recht zur Theilnahme an den Wahlen der 
Gemeindeverordneten. 
g. 21. 
Für die Wahlen der Gemeindeverordneten werden, unbeschadet der Be- 
stimmung im Abs. 5 des F. 20, die sämmtlichen Stimmberechtigten, nach Maßgabe 
der von ihnen in der Gemeinde zu entrichtenden direkten Staatssteuern (Ein- 
kommen= und Ergänzungssteuer), Gemeinde-, Amts- und Landeskommunalabgaben 
in drei Abtheilungen getheilt. 
Es besteht 
1. bei Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern 
die erste Abtheilung aus den Höchstbesteuerten und umfaßt das 
erste Neuntel der Stimmberechtigten, 
Geseh Samml. 1N. (Nr. 1022.) 39
	        
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