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Artikel 5.
Gegen einen auf Grund des §. 36 Abs. 3 des anliegenden Kirchengesetzes
gesaßten Beschluß der Kirchengemeinde steht dem Bezugsberechtigten der Rechtsweg
wider die Kirchengemeinde offen. Die Klage muß bei Verlust des Klagerechts
innerhalb 6 Monaten nach Zustellung des Beschlusses der Kirchengemeinde er-
hoben werden.
Artikel 6.
Der Zeitpunkt, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird durch König-
liche Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, den 7. Juli 1900.
— Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. v. Thielen. Frhr. v. Hammerstein.
Schönstedt. Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadrwsky. v. Tirpitz.
Studt. Frhr. v. Rheinbaben.