Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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g. 24. 
Entschtidung über Gegen das zum Zwecke der Wahl der Abgeordneten stattgehabte Wahl- 
ne euer de verfahren kann jedes Mitglied einer Wahlversammlung innerhalb zwei Wochen 
reien Einspruch bei dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes erheben. Die Beschlußfassung 
über den Einspruch, über welchen die Betheiligten vorab zu hören sind, steht der 
Amtsversammlung zu. 
Im Uebrigen prüft die Amtsversammlung die Legitimation ihrer Mitglieder 
von Amtswegen und beschließt darüber. 
Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung, wenn es 
sich ergiebt, daß die für die Wählbarkeit vorgeschriebene Bedingung nicht vor- 
handen gewesen ist, oder wenn diese Bedingung gänzlich oder zeitweise aufhört. 
Die Amtsversammlung hat darüber zu beschließen, ob einer dieser Fälle ein- 
treten ist. 
8 Gegen die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmmmngen gefaßten Beschlüsse 
findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse statt. Die 
Klage hat keine aufschiebende Wirkung; jedoch dürfen bis zur rechtskräftigen Ent- 
scheidung Ersatzwahlen nicht staitfinden. 
Für das Streitverfahren kann die Amtsversammlung einen besonderen 
Vertreter bestellen. 
Die Namen der Gewählten sind durch das Amtsblatt bekannt zu machen. 
Iwelter Unterabschnitt. 
Von den Versammlungen und Geschäften der Amtsversammlung. 
25. 
Ceschälte ber Amis= Die Amtsversammlung ist berufen, den Amtsverband zu vertreten, über 
usse bie Angelegenheiten desselben nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes sowie über 
* Jv feiner, diesenigen Gegenstände zu berathen und zu beschließen, welche ihm zu diesem 
Behufe durch Gesetz oder Königliche Verordnung (6. 27) überwiesen werden. 
g. 26. 
n) In Gesenberen. Insbesondere ist die Amtsversammlung befugt: 
1. nach Maßgabe des §. 11 statutarische und reglementarische Anordnungen 
u treffen; 
2. i bestimmen, in welcher Weise Staatsprästationen, welche durch die 
Oberamtsbezirke außubringen sind und deren Aufbringungsweise nicht 
schon durch das Gesetz vorgeschrieben ist, vertheilt werden sollen; 
3. Ausgaben zur Erfüllung einer Verpflichumg oder im Interesse des 
Amtsverbandes zu beschließen und zu diesem Behufe 
über das dem Amtsverbande gehörige Grund- beziehungsweise 
Kapitalvermögen 8 verfügen, Anleihen aufzunehmen, die Amts- 
angehörigen mit Amtsabgaben zu belasten und den Vertheilungs- 
und Aufbringungsmaßstab der Umtänbgaben G. 7#h festzustellen;
	        
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