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g. 24.
Entschtidung über Gegen das zum Zwecke der Wahl der Abgeordneten stattgehabte Wahl-
ne euer de verfahren kann jedes Mitglied einer Wahlversammlung innerhalb zwei Wochen
reien Einspruch bei dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes erheben. Die Beschlußfassung
über den Einspruch, über welchen die Betheiligten vorab zu hören sind, steht der
Amtsversammlung zu.
Im Uebrigen prüft die Amtsversammlung die Legitimation ihrer Mitglieder
von Amtswegen und beschließt darüber.
Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung, wenn es
sich ergiebt, daß die für die Wählbarkeit vorgeschriebene Bedingung nicht vor-
handen gewesen ist, oder wenn diese Bedingung gänzlich oder zeitweise aufhört.
Die Amtsversammlung hat darüber zu beschließen, ob einer dieser Fälle ein-
treten ist.
8 Gegen die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmmmngen gefaßten Beschlüsse
findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse statt. Die
Klage hat keine aufschiebende Wirkung; jedoch dürfen bis zur rechtskräftigen Ent-
scheidung Ersatzwahlen nicht staitfinden.
Für das Streitverfahren kann die Amtsversammlung einen besonderen
Vertreter bestellen.
Die Namen der Gewählten sind durch das Amtsblatt bekannt zu machen.
Iwelter Unterabschnitt.
Von den Versammlungen und Geschäften der Amtsversammlung.
25.
Ceschälte ber Amis= Die Amtsversammlung ist berufen, den Amtsverband zu vertreten, über
usse bie Angelegenheiten desselben nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes sowie über
* Jv feiner, diesenigen Gegenstände zu berathen und zu beschließen, welche ihm zu diesem
Behufe durch Gesetz oder Königliche Verordnung (6. 27) überwiesen werden.
g. 26.
n) In Gesenberen. Insbesondere ist die Amtsversammlung befugt:
1. nach Maßgabe des §. 11 statutarische und reglementarische Anordnungen
u treffen;
2. i bestimmen, in welcher Weise Staatsprästationen, welche durch die
Oberamtsbezirke außubringen sind und deren Aufbringungsweise nicht
schon durch das Gesetz vorgeschrieben ist, vertheilt werden sollen;
3. Ausgaben zur Erfüllung einer Verpflichumg oder im Interesse des
Amtsverbandes zu beschließen und zu diesem Behufe
über das dem Amtsverbande gehörige Grund- beziehungsweise
Kapitalvermögen 8 verfügen, Anleihen aufzunehmen, die Amts-
angehörigen mit Amtsabgaben zu belasten und den Vertheilungs-
und Aufbringungsmaßstab der Umtänbgaben G. 7#h festzustellen;