Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

(Nr. 10156.) Versügung des Justipninisters wegen Aufhebung des Hypothekenamts in 
Montjoie. Vom 3. Jannar 1900. 
M Räcksicht auf das Fortschreiten der Arbeiten zur Anlegung des Grund= 
buchs in dem Bezirke des Hypothekenamts in Montjoie wird auf Grund des §. 2 
des Gesetzes vom 18. Juli 1896 (Gesetz= Samml. S. 165) die Aufhebung dieses 
Hypothekenamts zum 1. Februar 7900 angeordnet. 
Die Geschäfte desselben werden von diesem Zeitpunkt ab dem Amtsgericht 
in Montjoie übertragen. 
Berlin, den 3. Jannar 1900. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
  
(Nr. 10157.) Verfügung des Instizministers, betreifend die Anlegung des Grundbinhs für 
elnen Theil des Bezirkes des Amtsgerichts Bonn. Vom 5. Jannar 1900. 
A# Grund des §F. 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen 
Rechtes vom 12. April 1888 (Gesetz-Sammi. S. 52) bestimmt der Justizminister, 
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung im das Grundbuch 
im §. 48 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Bonn gehörige Gemeinde 
Pissenheim 
am 1. Febrmar 1900 beginnen soll. 
Verlin) den 5. Januar 1900. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
  
(Nr. 10158.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen 
Theil des Bezirkes des Amtsgerichts Frankfurt a. M. Vom 8. Jannar 1900. 
A# Grund des §. 39 des Gesetzes, betreffend das Grundbuchwesen und die 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen in dem Gebiete der vormals 
freien Stadt Frankfurt sowie den vormals Großherzoglich Hessischen und Land. 
gräflich Hessischen Gebietstheilen der Provinz Hessen-Nassau, vom 19. August
	        
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