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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
(Nr. 10161.) Gesetz, betreffend die Verpflichtung der Gemeinden zur Bullenhaltung. Vom
8. Januar 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen auf Grund des zwischen Preußen und Waldeck-Pyrmont abgeschlossenen
Vertrags vom 2. März 1887 mit Zustimmung Seiner Durchlaucht des Fusste
zu Waldeck und Pyrmont sowie ded Landtags der Fürstenthümer, was folgt:
S. 1.
Alle Gemeinden, in welchen Rindviehzucht getrieben wird, sind verpflichtet,
für die Anschaffung und Unterhaltung einer dem Bedürfniß entsprechenden Anzahl
zuchttanglicher Bullen zu sorgen.
Auf jedes volle oder angefangene Hundert von Kühen oder deckfähigen
Rindern muß mindestens ein zuchttauglicher Bulle gehalten werden.
. 2.
Mit Genehmigung des Kreisvorstandes kann eine Gemeinde sich mit einer
oder mehreren benachbarten Gemeinden zu einem Bullenhaltungsverbande ver-
einigen. Geschiebt dies, so kommen die Bestimmungen des §. 1 dieses Gesetzes
sinngrmäß zur Anwendung.
K. 3.
Regelsweise sollen in einer Gemeinde beziehungsweise einem Bullenhaltungs-
verbande nur Bullen derselben Rasse gehalten werden. Ausnahmen sind nur mit
Zustimmung der Kreiskommission (F. 6) zulässig.
K. 4.
Ueber das Bedürfniß zur Anschaffung von Gemeindebullen und die Zucht-
tauglichkeit der letzteren entscheidet eine Kommission, welche aus drei sachverständigen.
Rindviehzüchtern besteht und von dem Gemeindevorstand im Vereine mit dem
Gemeinderath auf die Dauer von sechs Jahren gewählt wird.
Eee- Sammi. 1000. Clr. 10101.) 5
Auspegeben zu Berlin den 25. Januar 1900.