Volltext : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Reichs  —  durch  die  Königlich  Preußische  Regierung  unter  tunlichster
  Berücksichtigung  der  Wünsche  der  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen
  Regierung.  In  den  Tarifen  für  die  Bahn  sollen  für  die
Strecke  in  dem  schaumburg  lippischen  Staatsgebiete  keine  höheren
Einheitssätze  zur  Anwendung  kommen,  als  für  die  Strecke  auf
preußischem  Staatsgebiete.

Artikel  VI.

Die  Landeshoheit  bleibt  in  Ansehung  der  in  das  Fürstlich
Schaumburg-Lippische  Staatsgebiet  fallenden  Bahnstrecke  der  Fürstlichen
  Regierung  vorbehalten.  Auch  sollen  die  an  der  Bahnstrecke
im  schaumburg-lippischen  Staatsgebiete  zu  errichtenden  Hoheitszeichen
  nur  die  der  Fürstlichen  Regierung  sein.

Jür  Akte  der  staatliche  Oberaufsicht  und  die  Ausübung  staatlicher
  Hoheitsrechte  —  soweit  sie  den  Gegenstand  dieses  Vertrages
berühren  —,  insbesondere  für  die  landespolizeiliche  Prüfung  und
Abnahme  von  Eisenbahnstrecken  und  sonstigen  Eisenbahnanlagen,
wird  Schaumburg-Lippe  Gebühren  nicht  erheben  und  Auslagen
nicht  in  Rechnung  stellen.

Die  Bahnpolizei  auf  der  im  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen
Gebiete  belegenen  Bahnstrecke  wird  durch  die  Königlich  Preußischen
Eisenbahnbehörden  und  Beamten  gehandhabt;  letztere  sind  auf  Vorschlag
  der  Königlich  Preußischen  Eisenbahnverwaltung  von  den  zuständigen
  Fürstlichen  Behörden  in  Pflicht  zu  nehmen.  Die  Handhabung
  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  hinsichtlich  dieser
Bahnstrecke  den  Fürstlichen  Organen  ob,  die  den  Bahnpolizeibeamten
auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten  werden.

Artikel  VII.

Preußische  Staatsangehörige,  die  in  dem  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen
  Gebiete  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  haben,  erleiden  dadurch
  keine  Anderung  ihrer  Staatsangehörigkeit.

Die  Beamten  der  Bahn  sind  ohne  Unterschied  des  Ortes  der
Anstellung  rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren  Dienstvorgesetzten
und  den  Aufsichtsbehörden  der  Königlich  Preußischen  Regierung,  im