Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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S. 10. 
Der Kommunallandtag oder der Landesausschuß haben zu beschließen, 
unter welchen Bedingungen die Annahme, Verzinsung, Kündigung und Rück- 
zahlung der Spareinlagen erfolgt. Diese Beschlüsse sowie die jederzeit zulässigen 
Aenderungen derselben sind durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung in 
Wiesbaden bekannt zu machen. Werden die ursprünglichen Anleihebedingungen 
erschwert, so werden die Aenderungen gegen den Einleger nur dann wirksam, 
wenn er innerhalb sechs Wochen, vom Tage der Bekanntmachung ab gerechnet, 
von der ihm zustehenden Kündigung keinen Gebrauch gemacht hat. 
· §.11. 
Die Belegung der Bestände der Sparkasse erfolgt: 
a) in Darlehen nach Maßgabe des 8. 215; 
b) in Darlehen gegen spätestens nach drei Monaten fällige Wechsel, wenn 
außer dem Darlehnsnehmer zwei sichere und solide Verpflichtete wechsel- 
mäßig haften; 
Jc) in Darlehen gegen Verpfändung von Werthpapieren, welche bei der 
Reichsbank beleihbar sind; 
d) in Darlehen gegen Verpfändung oder Uebertragung von Hypotheken., 
Grund= und Rentenschulden, welche in der unter a bezeichneten Weise 
sicher gestellt sind; 
ec) in Darlehen auf Schuldscheine längstens auf ein Jahr mit dem Rechte 
gegenseitiger vierteljähriger Kündigung, wenn eine oder mehrere sichere 
Personen unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage für Kapital, 
Zinsen und Kosten Bürgschaft leisten; 
1) durch Ankauf von mündelsicheren Werthpapieren; 
2) durch Ankauf und cessionsweise Uebernahme ausstehender Geldforde- 
rungen für verkaufte oder versteigerte, im Regierungsbezirke Wiesbaden 
belegene Grundstücke, sofern die Forderungen binnen längstens fünf 
Jahren fällig werden und hypothekarisch oder durch Eigenthumsvor- 
behalt an den veräußerten Grundstücken gesichert sind: mit der Maß- 
gabe, daß, wenn und so lange das für den Ausstand bestellte Pfand 
nicht doppelte Sicherheit gewährt (F. 2), zur Ergänzung derselben 
weitere Sicherheit durch ausreichende Bürgschaft geleistet werden muß; 
h) durch Erwerbung von sicheren, spätestens nach drei Monaten fälligen 
Wechseln, für welche einschließlich des Acceptanten drei sichere und 
solide Verpflichtete wechselmäßig haften; 
i) durch Belegung bei Banken, welche von dem Landesausschuß als 
geeignet bezeichnet werden. 
Durch Beschluß des Kommunallandtags oder des Landesausschusses, welcher 
der Genehmigung des Oberpräsidenten der Provinz Hessen-Nassau bedarf, wird 
festgesetzt, in welchem Verhältnisse die Belegung der Bestände der Sparkasse in 
den einzelnen Geschäftszweigen erfolgen soll.
	        
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