Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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2.  Selbsttätige  Laufgewichtswagen.

Für  die  Prüfung  der  Wage  nach  Ausschaltung  der  selbsttätigen
Laufgewichtseinrichtung  sind  die  unter  VI.  A.  für  Handelswagen
gleicher  Tragfähigkeit  vorgeschriebenen  Gebühren  zu  berechnen.

Für  die  Prüfung  der  selbsttätigen  Laufgewichtseinrichtung  sind
in  Ansatz  zu  bringen  bei

Wagen  für  eine  größte  zulässige  Last

von  3000  Kilogramm  und  weniger  6,00  Mark,
,  mehr  als  3000  bis  11000  Killogramm  10,00  „
«  «  «  11000  «  31000  «  s·  15,00  14
„  „,  „31000  Kilogrem  20,00  „

III.  Wagen  für  Reisegepäck  und  für  Stückgüter  im  Verlehre  der  Essenbahn
sowie  Wagen  für  Postpäckereien  ohne  angegebenen  Wert.

Wagen  für  eine  größte  zulässige  Last

von  250  Kilogramm  und  weniger  .  15,50  Mark,
„  mehr  a  als  250  bis  750  Kilogram  3,00  „
„  „  750  Kilogrem  4)1000  „

VII.  Aräometer.

Aräometer,  die  vorschriftsmäßig  an  mindestens  5  Punkten  der
Aräometerskale  geprüft  werden:
Thermoaräometer.  .  ..  2,00  Mark,
Aräometer  ohne  Thermometer  1,
Aräometer,  die  vorschriftsmäßig  an  nicht  mehr  als  3  Punkten
der  Aräometerstale  geprüft  werden:
Thermoaräometer  1550  Mark,
Aräometer  ohne  Thermometer  0070

VIII.  Gasmesser.

1.  Nasse  Gasmesser.

Bei  einem  Betrage  des  größten  Gasvolumens,  welches  der
Gasmesser  in  der  Stunde  durchzulassen  bestimmt  ist,

von  0,3  Kubikmeter  und  weniger  .  100  Mark

»  mehr  als  0,3  bis  zu  0,5  Kubikmeter.  .  1,5

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