Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

Für Waldungen, welche von so geringem Umfange sind, daß eine regel- 
mäßige Bewirthschaftung nur mit unverhältnißmäßigen Opfern seitens des Eigen- 
thümers stattfinden kann, oder deren Betriebsverhältnisse so einfach sind, daß 
eine besondere Nutzungsfestsetzung entbehrlich erscheint, bedarf es keiner Aufstellung 
förmlicher Betriebspläne. In solchen Fällen genügt eine kurze Darstellung der 
Standorts-, Betriebs= und Ertragsverhältnisse, die Angabe über den Zeitpunkt 
des Abtriebs und die Art der Wiederkultur sowie die Anfertigung einer Waldkarte. 
S. 4. 
Den laufenden Wirthschaftsbetrieb hat der staatliche Oberförster (F. 8) zu 
leiten und zu überwachen. Zu diesem Behufe hat er vorausgehend für jedes Be- 
triebsjahr im Einvernehmen mit den Gemeinden und öffentlichen Anstalten, in 
allen Einzelheiten hinreichend erörterte Vorschläge für den Einschlag) die Kulturen, 
die Wege= und Grenzunterhaltung, sowie sonstige Verbesserungen der Aufsichts- 
behörde zur Genehmigung vorzulegen. Am Schlusse des Wirthschaftsjahrs ist 
der Vollzug der genehmigten Anträge nachzuweisen. 
G. 5. 
Abweichungen von dem festgestellten Betriebsplan, insbesondere die Vor- 
nahme außerordentlicher Holzfällungen bedürfen der Genehmigung der Aussichts- 
behörde. Desgleichen ist zu Nebennutzungen die Genehmigung der Aussichts- 
behörde einzuholen. Wird durch eine Streunutzung die Nachhaltigkeit des Wald- 
betriebs gefährdet, so darf die Genehmigung nur unter gleichzeitiger entsprechender 
Einschränkung des jährlichen Hiebssatzes ertheilt werden. 
In Fällen, in denen die genehmigten Holz= oder Nebennutzungen über- 
schritten werden, oder die Kulturen nicht in dem vorgesehenen Umfang oder in 
ungenügender Weise zur Ausführung kommen, ist die Aufsichtsbehörde befugt, die 
Nutzung entsprechend einzuschränken und die Ausführung der nöthigen Arbeiten 
gemäß F. 132 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 
1883 zu erzwingen. 
G. 6. 
Die Gemeinden sind verpflichtet, da, wo ihre Kräfte es gestatten, un- 
kultivirte Grundstücke, welche zu dauernder landwirthschaftlicher oder gewerblicher 
Nutzung nach sachverständigem Gutachten nicht geeignet, dagegen mit Nutzen zur 
Holzzucht zu verwenden sind, mit Holz anzubauen. 
Zur Erfüllung dieser Verpflichtung können die Gemeinden nach Anhörung 
ihrer Vertreter und des Amtsausschusses, bei Städten des Bezirksausschusses, 
durch die Aufsichtsbehörde angehalten werden. 
G. 7. 
Gemeinden, deren Kräfte die Ausführung solcher im Interesse der Landes- 
kultur gebotenen Aufforstungen aus eigenen Mitteln nicht gestatten, erhalten
	        
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