Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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bahnen erhalten bei Versetzungen eine Vergütung für Umzugskosten nach folgeriden 
Sätzen: 
auf 
auf Kransporkkosten 
allgemeine 1 für je 
1. Maschinenwärter bei elektrischen Beleuch= Kosten 106 Kilometer 
tungsanlagen, Fahrkartenausgeber. 150 Mark 53 Mark 
2. Fahrkartenausgeberinen 100 4 
II. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1902 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Hohkönigsburg, den 9. Mai 1902 
(L. S.) Wilhelm. 
*v. Thielen. Frhr. v. Rheinbaben. 
——“““— 
  
(Nr. 10351.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
· Theil des Bezirkes des Amtsgerichts Gladenbach. Vom 22. Mai 1902. 
einen Theil des Bez gerich 
Auf Grund des F. 39 des Gesetzes, betreffend das Grundbuchwesen und die 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen in dem Gebiete der vormals 
freien Stadt Frankfurt sowie den vormals Großherzoglich Hessischen und Land- 
gräflich Hessischen Gebietstheilen der Provinz Hessen-Nassau, vom 19. August 1895 
(Gesetz Samml. S. 481) und des Artikels 5 der Verordnung, betreffend das 
Grundbuchwesen, vom 13. November 1899 (Gesetz-Samml. S. 519) bestimmt 
der Justizminister, daß die zur Anmeldung von Anspruchen behufs Eintragung 
in das Grundbuch vorgeschrecbene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für den zum Bezirke des Amtsgerichts Gladenbach gehbörigen Gemeinde- 
bezirk Erdhausen 
am 1. Juli 1902 beginnen soll. 
Berlin, den 22. Mai 1902. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
 
	        
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