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zogene Rente oder Pension dem Diensteinkommen bis zur Höhe des der früheren
Entschädigung zu Grunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes oder Diensteinkommens
hinzuzurechnen.
S. 6.
Der Bezug der Pension beginnt mit dem Wegfalle des Diensteinkommens,
der Bezug der Hinterbliebenenrente mit dem Ablaufe des Gnadenquartals oder
Gnadenmonats, oder, soweit solche nicht gewährt werden, mit dem Ablaufe der-
jenigen Zeit, für welche nach J. 2 Abs. 1 Ziffer 1 das Diensteinkommen oder die
Pension weiter bezogen ist.
Gehört der Verletzte auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Verpflichtung
einer Krankenkasse oder der Gemeinde-Krankenversicherung an, so wird bis zum
Ablaufe der dreizehnten Woche nach dem Eintritte des Unfalls die Pension und
der Ersatz der Kosten des Heilverfahrens um den Betrag der von der Kranken-
kasse oder der Gemeinde-Krankenversicherung geleisteten Krankenunterstützung gekürzt.
Der Anspruch auf das Sterbegeld und vom Beginne der vierzehnten Woche ab
auch der Anspruch auf die Pension sowie auf den Ersatz der Kosten des Heil-
verfahrens geht bis zum Betrage des von der Krankenkasse gezahlten Sterbegeldes
beziehungsweise bis zum Betrage der von dieser gewährten weiteren Kranken-
unterstützung auf die Krankenkasse über. Als Werth der freien ärztlichen Be-
handlung, der Arznei und der Heilmittel (G. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Kranken-
versicherungsgesetzes) gilt die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrags des Krankengeldes.
Fällt das Recht auf den Pensions= oder Rentenbezug im Laufe des Monats,
füür welchen die Pension oder Rente gezahlt war, fort, so ist von einer Rück-
forderung abzusehen. Wenn für einen Theil des Monats die Pension für den
Verletzten mit der Rente für die Hinterbliebenen zusammentrifft, so haben die
Hinterbliebenen den höheren Betrag zu beanspruchen.
S. 7.
Ein Anspruch auf die in den §9. 1 bis 3 bezeichneten Bezüge besteht nicht,
wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich oder durch ein Verschulden herbeigeführt
hat, wegen dessen auf Dienstentlassung oder auf Verlust des Titels und Pensions-
anspruchs gegen ihn erkannt oder wegen dessen ihm die Fähigkeit zur Beschäftigung
in einem öffentlichen Dienstzweig aberkannt worden ist.
Der Anspruch kann, auch ohne daß ein Urtheil der bezeichneten Art
ergangen ist, ganz oder theilweise abgelehnt werden, falls das Verfahren wegen
des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in
seiner Person liegenden Grunde nicht durchgeführt werden kann.
G. 8.
Ansprüche auf Grund dieses Gesetzes sind, soweit deren Feslstellung nicht
von Amtswegen erfolgt, bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei