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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 25.
Juhalt: Gesetz über die Verlegung der preußisch österreichischen Grenze längs des Przemsa-Flusses, S. 163.—
Bekanntmachung über die Ratifikation des mit Oesterreich= Ungarn am 19. Januar 1898 abge.
geschlossenen Vertrags, betreffend die Verlegung der Landesgrenze zwischen Preußen und Oesterreich
längs des Przemsa= Flusses, S. 166.
(Nr. 10361.) Gesetz über die Verlegung der preußisch österreichischen Grenze längs des
Przemsa-Flusses. Vom 16. Mai 1902.
Wir Wilhelm j von Gottes Gnaden König von Preußen #r#P
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags, was folgt:
. 1.
» Der anliegende Staatsvertrag vom 19. Januar 1898 wird hierdurch
genehmigt.
K. 2.
Diejenigen bisher auf österreichischem Gebiete gelegenen Grundstücke, die
in Folge der in dem anliegenden Staatsvertrag erwähnten Begradigung und
Regulirung der Przemsa nunmehr auf dem rechten Ufer dieses Flusses liegen,
werden mit der preußischen Monarchie auf immer vereinigt und der Provinz
Schlesien zugetheilt. Es treten für sie die Gesetze, Verordnungen und Verwal-
tungsvorschriften in Kraft, die in dem durch den anliegenden Staatsvertrag an
Oesterreich abgetretenen Gebiete bisher in Geltung waren.
K. 3.
Dagegen werden die bisher auf preußischem Gebiete gelegenen Grundstücke,
die in Folge der erwähnten Flußregulirung nunmehr auf dem linken Ufer des
Przemsa-Flusses liegen, an Oesterreich abgetreten.
Gesetz- Samml. 1902. (Nr. 10361—10362.) 34
Ausgegeben zu Berlin den 18. Juni 1902.