Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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S.  4.
Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  16.  Mai  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bülow.  v.  Thielen.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.

 

Anlage.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  einerseits,  und  Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,
König  von  Böhmen  2c.)  und  Apostolischer  König  von  Ungarn,  andererseits,  haben,
nachdem  der  Przemsa-Fluß,  welcher  in  Gemäßheit  des  zwischen  Preußen  und
Oesterreich  abgeschlossenen  Grenzrezesses  vom  6.  Dezember  1742  einen  Theil  der
Landesgrenze  der  beiderseitigen  Staaten  bildete,  neuerdings  auf  gemeinschaftliche
Kosten  beider  Staaten  in  der  Strecke  von  Slupna  bis  zu  seinem  Einfluß  in  die
Weichsel  begradigt  und  regulirt  worden,  beschlossen,  eine  den  dadurch  veränderten
örtlichen  Verhältnissen  entsprechende  anderweitige  Festsetzung  der  gemeinschaftlichen
Landesgrenzlinie  eintreten  zu  lassen  und  haben  zu  diesem  Zwecke  Unterhandlungen
eröffnen  lassen  und  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  außerordentlichen  und  bevollmächtigten  Botschafter  bei
Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen  2c.)
und  Apostolischen  König  von  Ungarn,  Herrn  Dr.  jur.  Grafen  Philipp
zu  Eulenburg,  Freiherrn  von  und  zu  Hertefeld,  Ritter  des
Kronen-Ordens  I.  Klasse,  des  Rothen  Adler-Ordens  II.  Klasse  mit  dem
Stern,  Komthur  des  Königlichen  Haus-Ordens  von  Hohenzollern,
Ritter  des  Eisernen  Kreuzes  II.  Klasse,

und

Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen  2c.,
und  Apostolischer  König  von  Ungarn:

den  Herrn  Agenor  Grafen  Goluchowski  von  Goluchowo,  Ritter

des  Ordens  vom  Goldenen  Vließe,  Großkreuz  des  St.  Stephans-