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Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 16. Mai 1902.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. v. Thielen. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky.
v. Tirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski.
Frhr. v. Hammerstein. Möller.
Anlage.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des
Deutschen Reichs, einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich,
König von Böhmen 2c.) und Apostolischer König von Ungarn, andererseits, haben,
nachdem der Przemsa-Fluß, welcher in Gemäßheit des zwischen Preußen und
Oesterreich abgeschlossenen Grenzrezesses vom 6. Dezember 1742 einen Theil der
Landesgrenze der beiderseitigen Staaten bildete, neuerdings auf gemeinschaftliche
Kosten beider Staaten in der Strecke von Slupna bis zu seinem Einfluß in die
Weichsel begradigt und regulirt worden, beschlossen, eine den dadurch veränderten
örtlichen Verhältnissen entsprechende anderweitige Festsetzung der gemeinschaftlichen
Landesgrenzlinie eintreten zu lassen und haben zu diesem Zwecke Unterhandlungen
eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei
Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen 2c.)
und Apostolischen König von Ungarn, Herrn Dr. jur. Grafen Philipp
zu Eulenburg, Freiherrn von und zu Hertefeld, Ritter des
Kronen-Ordens I. Klasse, des Rothen Adler-Ordens II. Klasse mit dem
Stern, Komthur des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern,
Ritter des Eisernen Kreuzes II. Klasse,
und
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen 2c.,
und Apostolischer König von Ungarn:
den Herrn Agenor Grafen Goluchowski von Goluchowo, Ritter
des Ordens vom Goldenen Vließe, Großkreuz des St. Stephans-