Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

—  163  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  25.

 

 

Juhalt:  Gesetz  über  die  Verlegung  der  preußisch  österreichischen  Grenze  längs  des  Przemsa-Flusses,  S.  163.—
Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  des  mit  Oesterreich=  Ungarn  am  19.  Januar  1898  abge.
geschlossenen  Vertrags,  betreffend  die  Verlegung  der  Landesgrenze  zwischen  Preußen  und  Oesterreich
längs  des  Przemsa=  Flusses,  S.  166.

 

(Nr.  10361.)  Gesetz  über  die  Verlegung  der  preußisch  österreichischen  Grenze  längs  des
Przemsa-Flusses.  Vom  16.  Mai  1902.

Wir  Wilhelm  j  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #r#P

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags,  was  folgt:

.  1.

»  Der  anliegende  Staatsvertrag  vom  19.  Januar  1898  wird  hierdurch
genehmigt.

K.  2.

Diejenigen  bisher  auf  österreichischem  Gebiete  gelegenen  Grundstücke,  die
in  Folge  der  in  dem  anliegenden  Staatsvertrag  erwähnten  Begradigung  und
Regulirung  der  Przemsa  nunmehr  auf  dem  rechten  Ufer  dieses  Flusses  liegen,
werden  mit  der  preußischen  Monarchie  auf  immer  vereinigt  und  der  Provinz
Schlesien  zugetheilt.  Es  treten  für  sie  die  Gesetze,  Verordnungen  und  Verwaltungsvorschriften
  in  Kraft,  die  in  dem  durch  den  anliegenden  Staatsvertrag  an
Oesterreich  abgetretenen  Gebiete  bisher  in  Geltung  waren.

K.  3.

Dagegen  werden  die  bisher  auf  preußischem  Gebiete  gelegenen  Grundstücke,
die  in  Folge  der  erwähnten  Flußregulirung  nunmehr  auf  dem  linken  Ufer  des
Przemsa-Flusses  liegen,  an  Oesterreich  abgetreten.

Gesetz-  Samml.  1902.  (Nr.  10361—10362.)  34

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Juni  1902.