Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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8. 2. 
Die Vertheilung der im §. 1 bezeichneten Gesammtsumme auf die be- 
rechtigten Verbände — mit Ausnahme der im F. 3 genannten — erfolgt nach 
den nachstehenden Grundsätzen: 
zu einem Drittel nach dem umgekehrten Verhältnisse der Staats- 
einkommensteuer, · « 
zu einem Drittel nach dem Prozentverhältnisse der kommunalen Ab- 
gaben zur Staatseinkommensteuer, 
zu einem Drittel nach der Zahl der Civilbevölkerung. 
Bei Berechnung der ersten beiden Drittel ist das auf den Kopf der Civil- 
bevölkerung in dem Verband entfallende Soll der Staatseinkommensteuer einerseits 
und der kommunalen Abgaben andererseits zu Grunde zu legen. Die kommunalen 
Abgaben umfassen die in dem Provinzialverbande (Bezirksverbande), den Kreisen 
und den Gemeinden zur Erhebung gelangenden direkten Steuern einschließlich der 
Naturalleistungen und einschließlich der kommunalen Leistungen in Gutsbezirken, 
aber ausschließlich der gesammten Volksschullasten. 
Für die Vertheilung wird die Civilbevölkerung nach der Volkszählung des 
Jahres 1900, das Soll an Staatseinkommensteuer und kommunalen Abgaben 
nach den Verhältnissen des Etatsjahrs 1899 bestimmt. 
Auf den Stadtkreis Berlin finden die vorhergehenden Bestimmungen mit 
der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Rente gemäß F. 1 und §. 5 
Abs. 1 auf ein Drittel festgesetzt wird. 
S. 3. 
Die dem Lauenburgischen Landeskommunalverband und dem Landes- 
kommunalverbande der Hohenzollernschen Lande zu überweisenden Renten werden 
auf diejenigen Beträge festgesetzt, welche auf diese Verbände entfallen würden, 
wenn die im F. 1 bezeichnete Summe auf alle daselbst genannten Provinzen 
u. s. f. zu einer Hälfte nach dem Maßstabe des Flächeninhalts, zur anderen 
Hälfte nach dem Maßstabe der durch die Volkszählung des Jahres 1900 er- 
mittelten Civilbevölkerung vertheilt würde. 
S. 4. 
Die auf die einzelnen Verbände entfallenden Jahresrenten (§§. 1 bis 3) 
werden durch Königliche Verordnung festgestellt. Bis zu der nach Maßgabe 
derselben zu bewirkenden Ausgleichung erhalten an Jahresrenten: 
1. der Provinzialverband von Ostpreußeen 738 573 Mark, 
2. " Westpreußen 715 1486 
3. "4 Brandenburg 475 494 
4. - Pommern . . . ... 490 975— 
5. - = Posen 6670446
	        
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