Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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6. der Provinzialverband von Schlesien 665 749 Mark, 
7. " Sachsen 481 9606 
8. "D Schleswig-Holstein 464 320 
9. - -Hannover 498 999 
10. "4 Westfalen 513 388 
11. " der Rheinprovinz 621 7215 
12. Bezirksverband des Regierungsbezirkes Cassel 326 261 
13. Wiesbaden 220017 
14. Simtte Berlin ................... 84134s 
15.-auenburgtscheLandeskommunalverband..17458i 
16.-LandeskommunalverbandderHohenzollerw 
schenLande....................... 18757- 
§.5. 
Die Verwendung der Renten zur Erleichterung der eigenen Armenlasten in 
den dotirten Verbänden (S. 1 Ziffer 1) soll ein Drittel der Jahresbeträge nicht 
übersteigen; weitergehende Verwendungen für diese Zwecke bedürfen der Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde. 
An diesen Renten (Abs. 1) können die Kreise, welche Landarmenverbände 
sind, und besondere Landarmenverbände entsprechend betheiligt werden. 
Die übrigbleibenden Summen sind zur Unterstützung von leistungsschwachen 
Kreisen (Amtsverbänden) und Gemeinden, und zwar lediglich für Zwecke des 
Armen--= und Wegewesens und zur Deckung von Kosten des Baues und der 
Unterhaltung von Brücken zu verwenden. 
S. 6. 
Die Vertheilung (F. 5 Abs. 2 und 3) erfolgt nach Maßgabe von Regle- 
ments, welche von dem Provinziallandtage (Kommunallandtage) — im Lauen- 
burgischen Landeskommunalverbande von dem Kreistage — zu beschließen sind 
und der Genehmigung durch die Minister des Innern, der Finanzen und der 
öffentlichen Arbeiten unterliegen. Die Genehmigung kann auf eine zu bestimmende 
Reihe von Jahren beschränkt werden. 
In den Reglements sind auch Vorschriften für die Perioden der Neu- 
vertheilungen zu treffen. Die Neuvertheilungen sollen in längstens dreijährigen 
Perioden erfolgen. 
7. 
In Gemähheit des Reglements ist der Vertheilungsplan von dem Provinzial- 
ausschusse GLandesausschuß ,Kreisausschuß) im Einvernehmen mit dem Ober- 
präsidenten, in den Hohenzollernschen Landen dem Regierungspräsidenten, auf- 
zustellen. 
35“
	        
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