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Kommt ein gültiger Beschluß nicht zu Stande, so setzen die Minister des
Innern, der Finanzen und der öffentlichen Arbeiten den Plan fest.
. S.
Ourch die Vorschriften der Ih. 1 bis 7 werden diejenigen gesetzlichen Be-
stimmungen, welche eine Unterstützung von Gemeinden (Gutsbezirken) durch die
übergeordneten Kommunalverbände auf den Gebieten des Armen= und Wege-
wesens vorsehen, insbesondere F. 36 des Gesetzes, betreffend die Ausführung des
Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz, vom 8. März 1871 (Gesetz- Samml-
S. 130), §J. 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, betreffend die Ausführung der §#§. 5
und 6 des Gesetzes vom 30. April 1873 wegen der Dotation der Provinzial-
und Kreisverbände, vom 8. Juli 1875 (Gesetz= Samml. S. 497), 8. 20 der
Wegeordnung für die Provinz Sachsen vom 11. Juli 1891 (Gesetz= Samml.
S. 310) nicht berührt.
G. 9.
Die im F§. 10 bezeichneten Verbände erhalten für den Neubau und die
Unterhaltung von Kunststraßen in Provinz (Bezirksverband, Landeskommunal-
verband), Kreisen (Amtsverbänden) oder Gemeinden (Gutsbezirken) sowie zur
Erleichterung der durch den Bau solcher Straßen entstandenen Schuldenlasten
Renten im Jahresbetrage von zusammen 3 Millionen Mark. Von dieser Summe
wird ein Theilbetrag von 1 Million Mark auf alle Verbände, ein solcher von
2 Millionen Mark außerdem auf die Provinzialverbände von Ost= und West-
preußen, Brandenburg, Pommern, Posen und Schlesien nach Maßgabe der
S## 2 Abs. 1 bis 3 und 3 vertheilt.
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Die auf die einzelnen Verbände entfallenden Jahresrenten (§. 9) werden
durch Königliche Verordnung festgestellt. Bis zu der nach Maßgabe derselben
zu bewirkenden Ausgleichung erhalten an Jahresrenten:
1. der Provinzialverband von Ostpreußgen 493 893 Mark,
2.= . Westpreußen 475 122
3. " -Brandenburg 333 27090
4. "D Pommern . . . . . .. 330 111=
5. " = Posen 441 810
6. — Schlesien 468 462
7. " Sachsen 69 6983
8. " Schleswig-Holstein. 67143
J9. - Hannover . . . . ... 72 157
10. - Westfalen 74 237.
11. " der Rheinprovinz . . .. 89903 —
12. Begzirksverband des Regierungsbezirkes Cassl 47 179 —