Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

— 183 — 
G. 2. 
Als Kaufpreis für die Abtretung dieser Rechte zahlt der Staat an den 
Kreis die Summe von 1 104 187 Mark 80 Pf. zuzüglich der bis zum Tage der 
Uebergabe der Bahn an den Staat im Einverständnisse mit diesem etwa weiter 
noch aufzuwendenden Anlagekosten. 
Die Zahlung des Kaufpreises hat am Tage der Uebergabe zu erfolgen, 
anderenfalls ist von diesem Tage ab der Kaufpreis mit 4 vom Hundert zu verzinsen. 
S. 3. 
Die Uebergabe der Bahn erfolgt am 1. April 1902, sofern bis dahin die 
verfassungsmäßige Genehmigung dieses Vertrags erfolgt ist, anderenfalls am 
1. des auf die Ertheilung der Genehmigung folgenden Monats. Die Bahn soll 
jedoch jedenfalls bereits vom 1. April 1902 ab für Rechnung des Preußischen 
Staates verwaltet werden, so daß also die Einkünfte des Kreises aus dem Bahn- 
betriebe schon von diesem Tage ab dem Staate zufallen. Demgegenüber wird 
der Kaufpreis vom 1. April 1902 ab bis zum Tage der Uebergabe mit 3½ 
vom Hundert verzinst und dem Kreise vom Staat außerdem für jeden Monat, 
während dessen der Betrieb für Rechnung des Staates geführt wird, eine Ver- 
gütung von 1500 Mark gezahlt. 
Der Kreis, welcher in der Qwischenzeit die Eisenbahn weiter betreiben läßt, 
ist verpflichtet, in allen wichtigeren Entscheidungen die vorherige Zustimmung der 
Königlichen Eisenbahndirektion in Posen einzuholen. 
F. 4. 
Der Preußische Staat tritt in die von dem Kreise Ostrowo für das Bahn- 
unternehmen abgeschlossenen Grunderwerbsverträge ein, die dem Kreise in diesen 
Verträgen eingeräumten Rechte gehen auf den Preußischen Staat über, während 
er andererseits die Erfüllung der nach diesen Verträgen dem Kreise Ostrowo ob- 
liegenden Verpflichtungen übernimmt. 
G. 5. 
Der Staat verpflichtet sich, das gesammte Beamten= und Dienstpersonal 
der Nebenbahn Ostrowo—Skalmierzyce mit dem Uebergange des Unternehmens 
auf den Preußischen Staat in den Dienst der Königlichen Verwaltung in der 
Weise zu übernehmen, daß er die mit jenem Personal zur Zeit des Uebergangs 
bestehenden Dienstverträge an Stelle des Kreises zu erfüllen hat, sofern die be- 
treffenden Personen mit dieser Aenderung einverstanden sind. 
S. 6. 
Der Kreis Ostrowo verpflichtet sich, die Ostrowo-Skalmierzycer Eisenbahn 
alsbald gemäß §. 8 des Gesetzes, betreffend das Pandrecht an Privateisen- 
bahnen u. s. w., vom 19. August 1895 (Gesetz Samml. S. 499) in das Bahn- 
grundbuch eintragen zu lassen. 
Gesetz Samml. 1902. (Nr. 10366.) 37
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.