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G. 2.
Als Kaufpreis für die Abtretung dieser Rechte zahlt der Staat an den
Kreis die Summe von 1 104 187 Mark 80 Pf. zuzüglich der bis zum Tage der
Uebergabe der Bahn an den Staat im Einverständnisse mit diesem etwa weiter
noch aufzuwendenden Anlagekosten.
Die Zahlung des Kaufpreises hat am Tage der Uebergabe zu erfolgen,
anderenfalls ist von diesem Tage ab der Kaufpreis mit 4 vom Hundert zu verzinsen.
S. 3.
Die Uebergabe der Bahn erfolgt am 1. April 1902, sofern bis dahin die
verfassungsmäßige Genehmigung dieses Vertrags erfolgt ist, anderenfalls am
1. des auf die Ertheilung der Genehmigung folgenden Monats. Die Bahn soll
jedoch jedenfalls bereits vom 1. April 1902 ab für Rechnung des Preußischen
Staates verwaltet werden, so daß also die Einkünfte des Kreises aus dem Bahn-
betriebe schon von diesem Tage ab dem Staate zufallen. Demgegenüber wird
der Kaufpreis vom 1. April 1902 ab bis zum Tage der Uebergabe mit 3½
vom Hundert verzinst und dem Kreise vom Staat außerdem für jeden Monat,
während dessen der Betrieb für Rechnung des Staates geführt wird, eine Ver-
gütung von 1500 Mark gezahlt.
Der Kreis, welcher in der Qwischenzeit die Eisenbahn weiter betreiben läßt,
ist verpflichtet, in allen wichtigeren Entscheidungen die vorherige Zustimmung der
Königlichen Eisenbahndirektion in Posen einzuholen.
F. 4.
Der Preußische Staat tritt in die von dem Kreise Ostrowo für das Bahn-
unternehmen abgeschlossenen Grunderwerbsverträge ein, die dem Kreise in diesen
Verträgen eingeräumten Rechte gehen auf den Preußischen Staat über, während
er andererseits die Erfüllung der nach diesen Verträgen dem Kreise Ostrowo ob-
liegenden Verpflichtungen übernimmt.
G. 5.
Der Staat verpflichtet sich, das gesammte Beamten= und Dienstpersonal
der Nebenbahn Ostrowo—Skalmierzyce mit dem Uebergange des Unternehmens
auf den Preußischen Staat in den Dienst der Königlichen Verwaltung in der
Weise zu übernehmen, daß er die mit jenem Personal zur Zeit des Uebergangs
bestehenden Dienstverträge an Stelle des Kreises zu erfüllen hat, sofern die be-
treffenden Personen mit dieser Aenderung einverstanden sind.
S. 6.
Der Kreis Ostrowo verpflichtet sich, die Ostrowo-Skalmierzycer Eisenbahn
alsbald gemäß §. 8 des Gesetzes, betreffend das Pandrecht an Privateisen-
bahnen u. s. w., vom 19. August 1895 (Gesetz Samml. S. 499) in das Bahn-
grundbuch eintragen zu lassen.
Gesetz Samml. 1902. (Nr. 10366.) 37