Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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s. 10. 
Jedem der vertragschließenden Theile steht es frei, dieses Abkommen jederzeit 
mit halbjähriger Frist zu kündigen. 
G. 11. 
Dieser Vertrag tritt nach Auswechselung der Ratifikations-Urkunden am 
1. Juli 1902 in Kraft. 
Dessen zu Urkund haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen- 
wärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
Berlin, den 13. November 1901. 
(L. S.) Mügel. (L. S.) Peters. (L. S.) E. Wolpmann. 
  
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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