die in Ansehung der zur Bahneinheit gehörenden Grundstücke zu
entrichten sind;
I) der in Artikel 1 Abs. 1 Nr. 2 und in Artikel 2 des Ausführungs-
gesetzes bezeichneten Lasten, die für den Bahnbetrieb oder in An-
sehung der zur Bahneinheit gehörenden Grundstücke zu ent-
richten sind.
4. Nach den im 9. 10 Nr. 3 des Reichsgesetzes bezeichneten Ansprüchen
gewähren ein Recht auf Befriedigung die Ansprüche auf Erstattung
von Beträgen, welche innerhalb des letzten Jahres im gegenseitigen
Bahnverkehre von einem anderen Bahnunternehmer ausgelegt oder für
ihn erhoben oder für die Benutzung von Fahrbetriebsmitteln zu ent-
richten sind (Abrechnungsforderungen).
§. 27.
Bei dem Antrag auf Zwangsversteigerung bedarf es der Beifügung eines
Auszugs aus der Grundsteuermutterrolle und der Gebäudesteuerrolle (Artikel 4
des Ausführungsgesetzes vom 23. September 1899) hinsichtlich der zur Bahn-
einheit gehörigen Grundstücke nicht.
6 2.
Die Terminsbestimmung soll zur Bezeichnung der Bahneinheit eine den
wesentlichen Inhalt der Genehmigung wiedergebende Beschreibung der Bahn
enthalten.
§. 29.
Die Terminsbestimmung muß auch durch mindestens einmalige Einrückung
in die durch die Statuten oder die Bedingungen der Ausgabe von Theilschuld-
verschreibungen bestimmten Blätter öffentlich bekannt gemacht werden.
S. 30.
Vor Feststellung der Versteigerungsbedingungen ist die Bahnaufsichtsbehörde
zu hören.
g. 31.
Ist der Werth der Bahneinheit festzustellen, so erfolgt die Feststellung
durch das Gericht nach Anhörung der Bahnaufsichtsbehörde.
. 32.
Die Ertheilung des Zuschlags erfolgt unter der Bedingung, daß für die
Person des Erstehers die staatliche Genehmigung zum Erwerbe der Bahn bei-
gebracht wird. Wird die Genehmigung versagt, so hat das Gericht den Beschluß,
durch den der Zuschlag ertheilt ist, aufzuheben und den Zuschlag zu versagen.
Der neue Beschluß ist allen Betheiligten zuzustellen; eine Verkündung findet
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