Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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S. 41. 
Der Beschluß, durch welchen die Zwangsliquidation cröffnet wird, ist 
öffentlich bekannt zu machen. Die ihrem Wohnorte nach bekannten Bahnpfand- 
gläubiger sollen von dem Beschlusse benachrichtigt werden. Der den Antrag auf 
Zwangsliquidation abweisende Beschluß des Gerichts ist dem Antragsteller von 
Amtswegen zuzustellen. 
S. 42. 
Gegen den Eröffnungsbeschluß steht jedem Bahnpfandgläubiger sowie dem 
Bahneigenthümer oder Konkursverwalter, gegen den abweisenden Beschluß dem 
Antragsteller die sofortige Beschwerde nach Maßgabe der Deutschen Civilprozeß- 
ordnung (9§9. 577, 568 bis 575) zu. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde 
gegen den Eröffnungsbeschluß beginnt mit der Bekanntmachung desselben G. 41). 
G. 43. 
Nach der Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses und bis zur Beendigung 
der Zwangsliquidation können die einzelnen Bahnpfandgläubiger ihr Recht nicht 
selbständig geltend machen. 
S. 44. 
Zugleich mit der Eröffnung der Zwangsliquidation ernennt das Gericht 
einen Liquidator und beruft eine Versammlung der Bahnpfandgläubiger zur Be- 
stellung eines Ausschusses von mindestens zwei Mitgliedern. 
Die Berufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung derselben unter 
Angabe des Zweckes. Die Versammlung findet unter Leitung des Gerichts statt. 
Wahlen erfolgen nach relativer Mehrheit, andere Beschlußfassungen nach 
absoluter Mehrheit der Stimmen der erschienenen Gläubiger. Die Stimmen- 
mehrheit wird nach den Beträgen der Forderungen berechnet. Die Inhaber von 
Theilschuldverschreibungen müssen dieselben nach Anordnung des Gerichts hinter- 
legt haben. 
g. 45. 
Der Name des Ligquidators ist öffentlich bekannt zu machen. Ihm ist eine 
urkundliche Bescheinigung seiner Bestellung zu ertheilen, welche er bei Beendigung 
seiner Geschäftsführung zurückzureichen hat. 
Die Vergütung für die Geschäftsführung des Liquidators wird in Er- 
mangelung einer Einigung mit dem Ausschusse der Bahnpfandgläubiger und dem 
Bahneigenthümer oder Konkursverwalter durch das Gericht festgesetzt. Das Gleiche 
gilt für eine den Mitgliedern des Ausschusses bewilligte Vergütung, wenn über 
die Höhe derselben eine Einigung mit der Versammlung der Bahnpfandgläubiger 
und dem Babneigenthümer oder Konkursverwalter nicht erzielt wird. 
Der Liquidator steht unter der Aufsicht des Gerichts. Das Gericht kann 
gegen denselben Ordnungsstrafen bis zu 200 Mark festsetzen und ihn auf Antrag 
des Gläubigerausschusses oder des Vahneigenthümers oder Konkursverwalters
	        
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