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S. 41.
Der Beschluß, durch welchen die Zwangsliquidation cröffnet wird, ist
öffentlich bekannt zu machen. Die ihrem Wohnorte nach bekannten Bahnpfand-
gläubiger sollen von dem Beschlusse benachrichtigt werden. Der den Antrag auf
Zwangsliquidation abweisende Beschluß des Gerichts ist dem Antragsteller von
Amtswegen zuzustellen.
S. 42.
Gegen den Eröffnungsbeschluß steht jedem Bahnpfandgläubiger sowie dem
Bahneigenthümer oder Konkursverwalter, gegen den abweisenden Beschluß dem
Antragsteller die sofortige Beschwerde nach Maßgabe der Deutschen Civilprozeß-
ordnung (9§9. 577, 568 bis 575) zu. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde
gegen den Eröffnungsbeschluß beginnt mit der Bekanntmachung desselben G. 41).
G. 43.
Nach der Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses und bis zur Beendigung
der Zwangsliquidation können die einzelnen Bahnpfandgläubiger ihr Recht nicht
selbständig geltend machen.
S. 44.
Zugleich mit der Eröffnung der Zwangsliquidation ernennt das Gericht
einen Liquidator und beruft eine Versammlung der Bahnpfandgläubiger zur Be-
stellung eines Ausschusses von mindestens zwei Mitgliedern.
Die Berufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung derselben unter
Angabe des Zweckes. Die Versammlung findet unter Leitung des Gerichts statt.
Wahlen erfolgen nach relativer Mehrheit, andere Beschlußfassungen nach
absoluter Mehrheit der Stimmen der erschienenen Gläubiger. Die Stimmen-
mehrheit wird nach den Beträgen der Forderungen berechnet. Die Inhaber von
Theilschuldverschreibungen müssen dieselben nach Anordnung des Gerichts hinter-
legt haben.
g. 45.
Der Name des Ligquidators ist öffentlich bekannt zu machen. Ihm ist eine
urkundliche Bescheinigung seiner Bestellung zu ertheilen, welche er bei Beendigung
seiner Geschäftsführung zurückzureichen hat.
Die Vergütung für die Geschäftsführung des Liquidators wird in Er-
mangelung einer Einigung mit dem Ausschusse der Bahnpfandgläubiger und dem
Bahneigenthümer oder Konkursverwalter durch das Gericht festgesetzt. Das Gleiche
gilt für eine den Mitgliedern des Ausschusses bewilligte Vergütung, wenn über
die Höhe derselben eine Einigung mit der Versammlung der Bahnpfandgläubiger
und dem Babneigenthümer oder Konkursverwalter nicht erzielt wird.
Der Liquidator steht unter der Aufsicht des Gerichts. Das Gericht kann
gegen denselben Ordnungsstrafen bis zu 200 Mark festsetzen und ihn auf Antrag
des Gläubigerausschusses oder des Vahneigenthümers oder Konkursverwalters