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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 36.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Bildung von Gesammtverbänden in der evangelischen Kirche des Konsistorial-
bezirkes Cassel, S. 265. — Verfügung des Juslizministers, betreffend die Anlegung des
Grundbuchs für einen Theil des Bezirkes des Amtsgerichts Daun, S. 270. — Verfügung des
Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil der Bezirke der Amts-
gerichte Diez, Hachenburg, Königstein, Sankt Goarshausen und Usingen, S. 270. — Bekannt-
machung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten
landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 271.
(Nr. 10383.) Gesetz, betreffend die Bildung von Gesammtverbänden in der evangelischen
Kirche des Konsistorialbezirkes Cassel. Vom 22. Juni 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec.
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
für den Bezirk des Konsistoriums in Cassel, was folgt:
C. 1.
Die nach dem anliegenden Kirchengesetze vom heutigen Tage zu bildenden
Gesammtverbände können Rechte, namentlich auch an Grundstücken, erwerben
und Verbindlichkeiten eingehen, insbesondere auch Anleihen aufnehmen, klagen
und verklagt werden.
Die Anleihen dürfen nur zur Erwerbung von Grundstücken, sowie zur
Errichtung neuer kirchlicher Gebäude und Einrichtung von Begräbnißplätzen ver-
wendet werden.
G. 2.
Die Verbandsvertretungen der Gesammtverbände und deren Organe üben
die im Artikel 1 §. 4 und Artikel II des Kirchengesetzes gedachten Rechte in Betreff
der Vermögensverwaltung ihrer Verbände und der Vertretung derselben in ver-
mögensrechtlicher Beziehung.
Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden Dritten
gegenüber nach Artikel 1 F. 4 des Kirchengesetzes festgestellt.
S. 3.
Das Kirchengesetz kann ohne Bestätigung durch ein Staatsgesetz nicht ab-
geändert werden.
Gesetz- Samml. 1902. (Nr. 10383—10385.) 52
Ausgegeben zu Berlin den 8. August 1902.