Ist für den Fall des §. 13 ein Vertreter und Verwalter bestellt (S. 28),
so ist die Klage von diesem gegen die Gemeinde und von der Gemeinde gegen
den Vertreter und Verwalter zu erheben; in den übrigen Fällen ist sie von den
Eigenthümern und den im F. 57 Abs. 2 Nr. 1, 2 genannten Betheiligten gegen
die Gemeinde und von der Gemeinde gegen die vorbezeichneten Betheiligten zu
erheben.
In den Fällen des §. 15 finden die vorstehenden Vorschriften mit der
Maßgabe Anwendung, daß der Rechtsweg nur dem belasteten Eigenthümer zusteht.
6. Ausführung des Vertheilungsplans.
g. 40.
Die Ausführung des Vertheilungsplans wird durch die Beschreitung des
Rechtswegs nicht aufgehalten. Sie erfolgt durch eine von dem Bezirksausschusse
durch endgültigen Beschluß zu erlassende Ueberweisungserklärung. In dieser ist
der Tag, an welchem die Rechtsänderungen hinsichtlich der umzulegenden Grund-
stücke eintreten sollen (Tag der Umlegung), zu bezeichnen.
Der Tag der Umlegung ist so zu bestimmen, daß zwischen dem Tage der
Bekanntmachung der Ueberweisungserklärung und dem Tage der Umlegung ein
Zeitraum von mindestens einem Monat liegt.
Die Ueberweisungserklärung darf erst erfolgen, wenn nachgewiesen ist, daß
die nach den S#.#14, 16 bis 23, 31 in dem Vertheilungsplane festgesetzten Ent-
schädigungen von ber Gemeinde gezahlt oder hinterlegt sind. Sie kann gleich-
zeitig mit der Festsetzung des Vertheilungsplans (I. 38 Abs. 2) 3) erlassen und
mit dieser verbunden werden.
Außer dem Magistrat, den Eigenthümern und dem Vertreter und Ver-
walter (§. 28) ist die Ueberweisungserklärung den sonstigen Betheiligten, hin-
sichtlich deren in dem Vertheilungsplan eine Bestimmung getroffen ist oder die
an dem Verfahren theilgenommen haben, zuzustellen. Der Magistrat hat die
Ueberweisungserklärung ohne Verzug in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
G. 41.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Ueberweisungserklärung erlangt
die Gemeinde das Recht, die nach dem Vertheilungsplan etwa noch herzu-
stellenden vorläufigen Zugänge und Wege (F. 23 Abs. 2) anzulegen.
C. 42.
Ist die Ueberweisungserklärung ortsüblich bekannt gemacht, so wird mit
dem Tage der Umlegung der Inhalt des Vertheilungsplans wirksam. Die bis-
herigen Ei igenthumsrechte an den eingeworfenen Grundstücken erlöschen. Zugleich
werden die eingeworfenen Grundstucke von allen privatrechtlichen Belastungen
und Beschränkungen frei, insbesondere hören sie auf, Fideikommißz oder Stamm-
gut zu sein oder im Lehn= oder Leihverbande zul stehen.