Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

Ist für den Fall des §. 13 ein Vertreter und Verwalter bestellt (S. 28), 
so ist die Klage von diesem gegen die Gemeinde und von der Gemeinde gegen 
den Vertreter und Verwalter zu erheben; in den übrigen Fällen ist sie von den 
Eigenthümern und den im F. 57 Abs. 2 Nr. 1, 2 genannten Betheiligten gegen 
die Gemeinde und von der Gemeinde gegen die vorbezeichneten Betheiligten zu 
erheben. 
In den Fällen des §. 15 finden die vorstehenden Vorschriften mit der 
Maßgabe Anwendung, daß der Rechtsweg nur dem belasteten Eigenthümer zusteht. 
6. Ausführung des Vertheilungsplans. 
g. 40. 
Die Ausführung des Vertheilungsplans wird durch die Beschreitung des 
Rechtswegs nicht aufgehalten. Sie erfolgt durch eine von dem Bezirksausschusse 
durch endgültigen Beschluß zu erlassende Ueberweisungserklärung. In dieser ist 
der Tag, an welchem die Rechtsänderungen hinsichtlich der umzulegenden Grund- 
stücke eintreten sollen (Tag der Umlegung), zu bezeichnen. 
Der Tag der Umlegung ist so zu bestimmen, daß zwischen dem Tage der 
Bekanntmachung der Ueberweisungserklärung und dem Tage der Umlegung ein 
Zeitraum von mindestens einem Monat liegt. 
Die Ueberweisungserklärung darf erst erfolgen, wenn nachgewiesen ist, daß 
die nach den S#.#14, 16 bis 23, 31 in dem Vertheilungsplane festgesetzten Ent- 
schädigungen von ber Gemeinde gezahlt oder hinterlegt sind. Sie kann gleich- 
zeitig mit der Festsetzung des Vertheilungsplans (I. 38 Abs. 2) 3) erlassen und 
mit dieser verbunden werden. 
Außer dem Magistrat, den Eigenthümern und dem Vertreter und Ver- 
walter (§. 28) ist die Ueberweisungserklärung den sonstigen Betheiligten, hin- 
sichtlich deren in dem Vertheilungsplan eine Bestimmung getroffen ist oder die 
an dem Verfahren theilgenommen haben, zuzustellen. Der Magistrat hat die 
Ueberweisungserklärung ohne Verzug in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
G. 41. 
Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Ueberweisungserklärung erlangt 
die Gemeinde das Recht, die nach dem Vertheilungsplan etwa noch herzu- 
stellenden vorläufigen Zugänge und Wege (F. 23 Abs. 2) anzulegen. 
C. 42. 
Ist die Ueberweisungserklärung ortsüblich bekannt gemacht, so wird mit 
dem Tage der Umlegung der Inhalt des Vertheilungsplans wirksam. Die bis- 
herigen Ei igenthumsrechte an den eingeworfenen Grundstücken erlöschen. Zugleich 
werden die eingeworfenen Grundstucke von allen privatrechtlichen Belastungen 
und Beschränkungen frei, insbesondere hören sie auf, Fideikommißz oder Stamm- 
gut zu sein oder im Lehn= oder Leihverbande zul stehen.
	        
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