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liegt im Grunde nichts am Namen des Mannes, und vielleicht
sind sogar auch die Vorwürfe, die man ihm in beständiger
Rücksicht auf den, aus seiner Unternehmung entstandenen
Schaden macht, etwas zu bitter, weil Erdichtung
falscher Urkunden und Aktenstücke zu jenen Zeiten nichts so
gar ungewöhnliches war. So kam es auf der zweiten Synode
zu Soissons im Jahr 853 auf einen theimsischen Diakon
Regamfrid heraus, daß er falsche königliche Befehle
ausfertige 5?); und wie viele apokryphische Stücke circulirten
nicht schon damals ungehindert, und waren schon damals
sogar Beweise wichtiger Freiheiten des Klerus 99). Die
Lehre von der Zuläßigkeit frommer Betrügereien war in Theorie
und Praris so ausgemacht, daß man nur um das Verrathenwerden
besorgt war: und was denn eigentlich fromme
oder unfromme Betrügerei sey, wurde durch den ganzen
Ton der Zeiten so bestimmt, daß es bloß davon abhieng,
ob es der Kirche, und das war zunächst immer die Geistlichkeit,
vortheilhaft sey oder nicht. Aber darin war freilich
Pleudisidor gleichsam König seiner Brüder, daß diese etwa
nur einige einzelne Stücke unterschoben, jener aber eine
ganz eigene Sammlung anlegte, und wie der glücklichsie im
°) Mensi Tom. XIV. col. 981. Die ganze Geschichte aller Streitigkeiten
des Hinkmar ist der sscherste Beweis von der damals
so allgemein eingerissenen Gewohnheit, Briefe und Urkunden zu
verfälschen.
*#) So hat Karl das bekannte uhaͤchte Gesetz Konstantin's in seine
Kapitularien (Baluz. Tom I. pag. 935.) aufgenommen, daß,
beim Anfang oder auch während eines Rechtsstreits, jeder der
beiden prozesssrenden Theile, ungeachtet der Protestation des andern,
an einen Bischof als an einen Richter sich wenden dürfe,
und das Urtheil des Vischofs sollte alsdenn unwiderruflich entscheiden.