Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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von Bauten auf Grundstücken, für welche die Umlegung beantragt ist, nicht 
ertheilen, ohne zuvor dem Magistrat Gelegenheit zur Aeußerung gegeben zu haben. 
Sie kann die Genehmigung versagen oder an Bedingungen knüpfen, wenn durch 
den Bau die Umlegung erschwert werden würde. 
Eine Entschädigung wird wegen dieser Beschränkung der Baufreiheit nicht 
gewährt. 
g. 54. 
Die Kosten des Verfahrens trägt die Gemeinde unbeschadet der Vorschriften 
der IS§. 5, 6, 33. 
In“ Betreff der Kosten, Gebühren und Stempel finden im Uebrigen, soweit 
nicht in diesem Gesetz ein Anderes bestimmt ist, die Vorschriften des F. 43 des 
Gesetzes über die Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 An- 
wendung. 
G. 55. 
Soweit Aufwendungen der Gemeinde, denen die Umlegungsfähigket fehlt 
(§. 29 Abs. 1) oder die, obwohl umlegungsfähig G. 29 Abs. 2, F. 45, J. 46 Abs. 2), 
wegen des Mangels einer gesetzlichen Voraussetzung nicht umgelegt werden können, 
oder die Kosten des Verfahrens (G. 54 Abs. 1) als Lasten der Gemeinde aufzu- 
bringen sind, dürfen die Eigenthümer des Umlegungsgebiets nicht in besonderem 
Maße, sei es im Wege der Mehrbelastung oder der Beitragsleistung, ganz oder 
theilweise herangezogen werden. 
K. 56. 
Die in diesem Gesetze vorgeschriebenen Fristen sind Ausschlußfristen. 
57. 
Betheiligte im Sinne der IS#. 4 bis 6 sind außer der Gemeinde die Eigen- 
thümer, die Hypotheken-, Grundschuld-- und Rentenschuldgläubiger und diejenigen, 
welchen an einem umzulegenden Grundstücke der Nießbrauch oder ein Erbbau- 
recht zusteht. 
Als Betheiligte im Sinne der F. 11 ff. gelten außer der Gemeinde, den 
Eigenthümern und dem Vertreter und Verwalter (G. 28): 
1. diejenigen, für welche ein Recht in dem Grundbuch oder einem son- 
stigen gerichtlichen Buch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist, 
2. diejenigen, welchen sonst ein Recht an einem umzulegenden Grundstück 
oder an einem das Grundstück belastenden Rechte zusteht, die Miether 
oder Pächter, denen das Grundstück auf Grund des Mieth- oder Pacht- 
rechts überlassen ist, und im Falle der Zwangsversteigerung oder 
ZLwangsverwaltung der betreibende Gläubiger. 
Der Eigenbesitzer steht im Sinne dieses Gesetzes dem Eigenthümer gleich. 
Betheiligte, deren Recht im Grundbuch oder einem sonstigen gerichtlichen 
Buche nicht eingetragen ist, haben auf Verlangen der Gemeinde, eines Eigen- 
thümers, der Kommission oder der Behörde, vor welcher sonst das Verfahren 
schwebt, ihr Recht glaubhaft zu machen; vor erfolgter Glaubhaftmachung können 
sie von der Theilnahme an dem Verfahren ausgeschlossen werden.
	        
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