Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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in Mainz unter Oberaufsicht der Zentralstelle der Preußisch-Hessischen Eisenbahn- 
gemeinschaft mitverwaltet. Bei der Eisenbahndirektion in Mainz wird eine Mit- 
gliedsstelle von der Badischen Regierung besetzt. Etwaige Anfragen der Badischen 
Regierung und für sie bestimmte Mittheilungen über die Verhältnisse der Main- 
Neckarbahn werden durch das Badische Mitglied erledigt; das hierzu erforderliche 
Material wird ihm von der Eisenbahndirektion zur Verfügung gestellt werden. 
(D Die bisher von der Main--Neckarbahn für Rechnung der Preußisch— 
Hessischen Eisenbahngemeinschaft verwalteten Hessischen Nebenbahnen treten am 
1. Oktober 1902 in die Preußisch-Hessische Betriebsgemeinschaft ein. 
(3) Für die Verwaltung der Main-Neckarbahn gelten künftig die zwischen 
Preußen und Hessen durch den Staatsvertrag vom 23. Juni 1896 für ihre 
Gemeinschaftsverwaltung vereinbarten Verwaltungs= und Etatsgrundsatze, soweit 
nicht nachstehend etwas Anderes vereinbart ist. 
Artikel 2. 
Inspektionen und sonstige Dienststellen der Main-Neckarbahn. 
() Unter der Eisenbahndirektion in Mainz als der betriebsleitenden Ver- 
waltung werden in Darmstadt in Folge Hinzutritts der Strecken der Main- 
Neckarbahn eine neue Betriebs= und eine neue Werkstätteninspektion errichtet, 
während die Beaufsichtigung des Maschinen= und Verkehrsdienstes auf der Main- 
Neckarbahn den Vorständen der nach ihrer örtlichen Lage hierfür in Betracht 
kommenden Inspektionen der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft über- 
tragen wird. 
() Die Dienststellen auf Preußischem Gebiete werden die Bezeichnung 
„Königlich Preußische““, die auf Badischem Gebiete „Großherzoglich Badische“ und 
die auf Hessischem Gebiete „Großherzoglich Hessische“ führen. 
Artikel 3. 
Vorbehalte der Regierungen. 
)Des Einverständnisses der drei betheiligten Regierungen bedarf: 
a) Die Aufnahme von Bahnstrecken in die Main-Neckarbahn-Gemeinschaft 
sowie die Ausscheidung von Bahnstrecken aus dieser Gemeinschaft; 
b) die Einstellung des Betriebs oder die Aenderung der Betriebsart 
(Voll= oder Nebenbahnbetrieb) auf einzelnen Theilen der Bahn oder 
auf der ganzen Bahn; 
Tc) die Aufhebung von Bahnhöfen) Haltestellen und Haltepunkten. 
() Außerdem bedarf es der Zustimmung der Badischen Regierung zur 
Feststellung des Personenzugfahrplans für die auf Badischem Gebiete liegenden 
Strecken der Main-Neckarbahn. 
(3) Die Etatsvoranschläge werden, soweit sie die in Baden gelegenen Linien 
der Main-Neckarbahn betreffen, der Badischen Regierung zur Geltendmachung 
57“
	        
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