Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. a2. — 
  
  
Inhalt: Gesetz, betreffend die Vorausleistungen zum Wegebau, S. 315. — Bekanntmachung der nach 
dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs. Amtsblätter veröffentlichten landes. 
herrlichen Erlasse, Urkunden 72c., S. 318. 
  
(Nr. 10397.) Gesetz, betreffend die Vorausleistungen zum Wegebau. Vom 18. August 1902. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags für den Umfang der 
Monarchie, was folgt: 
S. 1. 
Wird ein öffentlicher Weg oder eine Brücke, welche eine selbständige Ver- 
kehrsanlage bildet, in Folge der Anlegung von Fabriken, Bergwerken, Stein- 
brüchen, Ziegeleien oder ähnlichen Unternehmungen vorübergehend, oder durch 
deren Betrieb dauernd, in erheblichem Maße abgenutzt, so kann auf Antrag der- 
jenigen, deren Unterhaltungslast dadurch vermehrt wird, dem Unternehmer nach 
Verhältniß dieser Mehrbelastung, wenn und insoweit sie nicht durch die Erhebung 
von Chaussee-, Wege-, Pflaster= oder Brückengeld gedeckt wird, ein angemessener 
Beitrag zu der Unterhaltung des betreffenden Weges auferlegt werden. 
G. 2. 
Insoweit ein engerer oder weiterer Kommunalverband die gesetzlich einem 
anderen Kommunalverband oder dem Staate obliegende Unterhaltung von Wegen 
auszuführen hat, ist er zur Stellung von Anträgen gemäß §. 1 selbständig 
berechtigt. 
g. 3. 
Der Staat ist zur Stellung derartiger Anträge nur befugt, sofern er als 
Gutsherr in Betracht kommt. 
Geset · Samml. 1902. (Nr. 10397.) 61 
Ausgegeben zu Berlin den 25. September 1902.
	        
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