337
(Nr. 10107.) Allerhöchster Erlaß vom 8. Dezember 1902, betreffend die Vereinigung der
Konsistorien in Hannover und Stade.
Auf Ihren Bericht vom 5. Dezember d. J. verordne Ich kraft der Mir als
Träger des landesherrlichen Kirchenregiments zustehenden Befugnisse für die
evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Hannover, was folgt:
L. 1.
Die Konsistorien in Hannover und Stade werden zu einem Konsistorium
vereinigt, welches seinen Sitz in Hannover hat. Der Wirkungskreis des
Konsistoriums begreift die Geschäfte der bisberigen beiden Konsistorien.
G. 2.
Obige Bestimmung tritt am 1. Januar k. J. in Kraft.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Neues Palais, den S. Dezember 1902.
Wilhelm.
Studt.
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
— — —— —
(JTr. 10408.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil des Bezirkes des Amtagerichts Neumagen. Vom 9. De-
zember 1902.
A## Grund der §#H. 48, 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des
Rheinischen Rechtes vom 12. April 1888 (Gesetz= Samml. S. 52) und des
Artikels 5 der Verordnung, betreffend das Grundbuchwesen, vom 13. November
1899 (Gesetz= Samml. S. 519) bestimmt der Justizminister, daß die zur An-
meldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene
Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Neumagen gehörige Gemeinde
Deuselbach
am 15. Januar 1903 beginnen soll.
Berlin, den 9. Dezember 1902.
Der Justizminister.
Schönstedt.
— —— ——— –