Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Gesetz=  Sammlung

für  die

 

 

(Fr.  10109.)  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtags.  Vom
22.  Dezember  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

verordnen  gemäß  Artikel  51  der  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850  auf
den  Antrag  des  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  das  Herrenhaus  und  das
Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  13.  Januar  1903  in  Unsere  Hauptund
  Residenzstadt  Berlin  zusammenberufen.

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  22.  Dezember  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.  Budde.

 

Rebigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Gesetz.  Samml.  1902.  (Nr.  10409.)  68

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Dezember  1902.