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Gesetz= Sammlung
für die
(Fr. 10109.) Verordnung wegen Einberufung der beiden Häuser des Landtags. Vom
22. Dezember 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #.
verordnen gemäß Artikel 51 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 auf
den Antrag des Staatsministeriums, was folgt:
Die beiden Häuser des Landtags der Monarchie, das Herrenhaus und das
Haus der Abgeordneten, werden auf den 13. Januar 1903 in Unsere Hauptund
Residenzstadt Berlin zusammenberufen.
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieser Verordnung
beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 22. Dezember 1902.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky.
v. Tirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski.
Frhr. v. Hammerstein. Möller. Budde.
Rebigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Gesetz. Samml. 1902. (Nr. 10409.) 68
Ausgegeben zu Berlin den 24. Dezember 1902.