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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußi schen Staaten.
— dNr. 50. —
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Inhalt: Staatsvertrag zwischen der Königlich Preußischen und der Königlich Sächsischen Regierung über
die Ausbezirkung der im Königreiche Preußen gelegenen Landgemeinde Zeißholz aus dem Königlich
Sächsischen Schulverband Oßling, S. 311. — Bekanntmachung der Ministerial- Erklärung vom
. Oktober 1902 zu dem zwischen der Koöniglich Preußischen und der Königlich Sächsischen Regierung
abgeschlossenen Staatsvertrag über die Ansbezirkung der im Königreiche Preußen gelegenen Land-
gemeinde Seißbolz aus dem Königlich Sächüschen Schulverband Oßling vom 26. Juni 1902, S. 312. —
Verfügung des Justzministers, betrefend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des
Bezirkes des Amtsgerichts Frankfurt a. M., S. 213. — Bekauntmachung der nach dem Gesetze
vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse,
Urkunden 2c, S. 313.
(JFr. 104110). Staatsvertrag zwischen der Königlich Preußischen und der Königlich Sächsischen
Regierung über die Ausbezirtung der im Königreiche Preußen gelegenen
Landgemeinde Jeißbolz aus dem Königlich Sächsischen Schulverband Oßling.
Vom 26. Juni 1902.
W. ## Ausschulung der im Königreiche Preußen, Kreis Hoyerswerda, gelegenen
Landgemeinde Zeißholz aus dem Königlich Sachsischen Schulbezirk Oßling, Amts-
hauptmannschaft Kamenz, ist von den beiderseitigen Staatsregierungen durch die
hierzu beauftragten Kommissare und zwar Königlich Preußischerseits von dem
Landrath in Hoyerswerda, Willy Schwarz, und Königlich Sächsischerseits
von dem Amtshauptmann in Kamenz, Heinrich Gustav von Erdmannsdorff,
nachstehender Staatsvertrag vorbehältlich der landesherrlichen Genehmigung ab-
geschlossen worden.
1.
Die im Königreiche Preußen, Kreis Hoyerswerda, gelegene Landgemeinde
Zeißholz ist mit dem 1. April 1900 behufs Bildung eines eigenen Schulbezirkes
aus dem bisher gemeinsamen Schulverband Oßling, in der Amtshauptmannschaft
Kamenz, ausgeschieden.
Von diesem Zeitpunkt an erlischt für die Gemeinde Zeißholz die Ver-
pflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zur Deckung der Bedürfnisse des Schul-
bezirkes Oßling. Es erlöschen aber auch von diesem Zeitpunkt ab alle Ansprüche
der Gemeinde Zeißholz auf Mitbenutzung des beweglichen und unbeweglichen
Gesetz= Samml. 1902. (Nr. 10410—10412.) 69
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1902.