Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNJr. 3.
Juhalt: Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil der
Bezirke der Amtsgerichte Diez, Hadamar, Idstein, Katzenelnbogen, Limburg a. L., Nastätten,
Rennerod und Wiesbaden, S. 15. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872
durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 16.
(Nr. 10320.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Diez, Hadamar, Idstein,
Katzenelnbogen, Limburg a. L., Nastätten, Rennerod und Wiesbaden. Vom
29. Januar 1902.
Auf Grund des Artikels 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der
Grundbücher im Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau, vom 11. De—
zember 1899 (esetz-Samml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur
Anmeldung von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene
Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Diez gehörige Gemeinde Aull,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Hadamar gehörige Gemeinde Faulbach,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Idstein gehörige Gemeinde Niederseelbach,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Katzenelnbogen gehörige Gemeinde
Berndroth,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Limburg a. L. gehörige Gemeinde
Werschau,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Nastätten gehörige Gemeinde Pohl,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Rennerod gehörige Gemeinde
Wengenroth,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Wiesbaden gehörige Gemeinde Bierstadt
am 1. März 1902 beginnen soll.
Berlin, den 29. Januar 1902.
Der Justizminister.
Schönstedt.
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Gesetz. Samml. 1902. (Nr. 10320.) 4
Ausgegeben zu Berlin den 14. Februar 1902.