g. 27.
Für die Geldstrafen und Kosten, zu denen Personen verurtheilt werden,
welche unter der Gewalt oder Aufsicht oder im Dienste eines Anderen stehen
und zu dessen Hausgenossenschaft gehören, ist dieser für den Fall des Unvermögens
des Verurtheilten für haftbar zu erklären, und zwar unabhängig von der
etwaigen Strafe, zu welcher er selbst auf Grund dieses Gesetzes oder des F. 361
zu 9 des Reichs-Strafgesetzbuchs verurtheilt wird.
Wird festgestellt, daß die That nicht mit seinem Wissen verübt ist, oder
daß er sie nicht verhindern konnte, so wird die Haftbarkeit nicht ausgesprochen.
Gegen die in Gemäßbeit der vorstehenden Bestimmungen als haftbar
Erklärten tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe nicht ein.
VI. Schluß= und ebergangebestimmungen.
S. 28.
Die vorstehend für die Ausübung des Jagdrechts durch den Eigenthümer
getroffenen Bestimmungen finden auch auf diejenigen sinngemäße Anwendung,
denen die Jagdausübung kraft eines anderen dinglichen Rechtes am Grundstücke
zusteht.
S 29.
Wenn die bestehenden Jagdpachtverträge der Bildung der in den 88. 4
und 5 vorgeschriebenen gemeinschaftlichen Jagdbezirke hinderlich sind, so treten sie
mit dem 1. August 1903 außer Kraft.
K. 30.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1903 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 10. März 1902.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. v. Thielen. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky.
Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski.
Frhr. v. Hammerstein. Möller.
Redigirt im Bureau des Staatsministerim us.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.