die Entscheidung der Kirchenbehörde über die Uebernahme der Stelleneinkünfte
seitens des Stelleninhabers findet der ordentliche Rechtsweg nicht statt.
Die in allgemeinen oder besonderen Gesetzen begründeten Rechte des Pfarr-
vermögens oder einzelner Theile desselben, insonderheit steuerliche Vorrechte oder
sonstige Privilegien, welche mit dem Stellenvermögen oder den Einkünften der
Pfarrstelle verknüpft sind, bleiben bestehen, auch wenn das Stellenvermögen oder
die Einkünfte der Pfarrstelle auf Grund der Vorschriften des anliegenden Kirchen-
gesetzes sich nicht mehr im Nießbrauche des Stelleninhabers befinden.
Wegen der Ansprüche der Geistlichen auf das Grundgehalt, die Alters-
zulagen, die Zuschüsse und Miethsentschädigungen finden die Bestimmungen des
ersten Abschnitts des Gesetzes, betreffend die Erweiterung des Rechtswegs, vom
24. Mai 1861 (Gesetz Samml. S. 241) entsprechende Anwendung.
Artikel 5.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Minister der geistlichen ꝛc.
Angelegenheiten und der Finanzminister beauftragt.
Artikel 6.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1902 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 24. März 1902.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. v. Thielen. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky.
v. Tirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski.
Frhr. v. Hammerstein. Möller.