Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

g.  27.

Für  die  Geldstrafen  und  Kosten,  zu  denen  Personen  verurtheilt  werden,
welche  unter  der  Gewalt  oder  Aufsicht  oder  im  Dienste  eines  Anderen  stehen
und  zu  dessen  Hausgenossenschaft  gehören,  ist  dieser  für  den  Fall  des  Unvermögens
des  Verurtheilten  für  haftbar  zu  erklären,  und  zwar  unabhängig  von  der
etwaigen  Strafe,  zu  welcher  er  selbst  auf  Grund  dieses  Gesetzes  oder  des  F.  361
zu  9  des  Reichs-Strafgesetzbuchs  verurtheilt  wird.

Wird  festgestellt,  daß  die  That  nicht  mit  seinem  Wissen  verübt  ist,  oder
daß  er  sie  nicht  verhindern  konnte,  so  wird  die  Haftbarkeit  nicht  ausgesprochen.

Gegen  die  in  Gemäßbeit  der  vorstehenden  Bestimmungen  als  haftbar
Erklärten  tritt  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  eine  Freiheitsstrafe  nicht  ein.

VI.  Schluß=  und  ebergangebestimmungen.

S.  28.
Die  vorstehend  für  die  Ausübung  des  Jagdrechts  durch  den  Eigenthümer
getroffenen  Bestimmungen  finden  auch  auf  diejenigen  sinngemäße  Anwendung,
denen  die  Jagdausübung  kraft  eines  anderen  dinglichen  Rechtes  am  Grundstücke

zusteht.
S  29.

Wenn  die  bestehenden  Jagdpachtverträge  der  Bildung  der  in  den  88.  4
und  5  vorgeschriebenen  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  hinderlich  sind,  so  treten  sie
mit  dem  1.  August  1903  außer  Kraft.

K.  30.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1903  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  10.  März  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  v.  Thielen.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministerim  us.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.