Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

e) die Gesammtsynode der evangelisch - lutherischen Kirche 
der Provinz Schleswig-Holsteeiein . . ... 5 Mitglieder 
d) die Gesammtsynode der evangelischen Kirchengemein- 
schaften des Konsistorialbezirkes Cassel ... .. . . . . . ... 5 
e) die Bezirkssynode der evangelischen Kirche des Kon- 
sistorialbezirkes Wiesbaden 3 " 
1 die Gesammtsynode der evangelisch-reformirten Kirche 
der Provinz Hannoer 2 " 
Die Gewählten bleiben so lange Mitglieder des Verwaltungsausschusses, 
bis eine Neuwahl erfolgt ist. Für den Fall, daß die Gewählten die Synodal- 
angehörigkeit verlieren, oder behindert sind, an den Berathungen des Verwaltungs- 
ausschusses theilzunehmen, werden ebensoviele Stellvertreter gewählt, welche in 
einer bei der Wahl zu bestimmenden Reihenfolge einberufen werden. 
G. 4. 
Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die dauernd errichteten Pfarr- 
stellen, welche 
a) am 1. Oktober 1897 ein Stelleneinkommen von weniger als 4 800 Mark 
hatten, 
b) später mit einem Stelleneinkommen von weniger als 4 800 Mark er- 
richtet sind oder werden, 
bei der Alterszulagekasse behufs Gewährung von Alterszulagen zu versichern. 
G. 5. 
Die Versicherung erfolgt: 
bei einem Stelleneinkommen 
unter 3 600 Mark in Klasse I, 
von 3600 bis 3899 , 
. 3900 4199. III, 
"l. 4200 44999 IV, 
. 4500 4792 V. 
Bei den am 1. Oktober 1897 bestehenden Pfarrstellen ist das an diesem 
Tage vorhandene Stelleneinkommen, bei den in der Zeit vom 1. Oktober 1897 
bis zum Inkrafttreten der Kasseneinrichtung errichteten Pfarrstellen das am Tage 
der Errichtung vorhandene Stelleneinkommen zu Grunde zu legen. 
Pfarrstellen, welche mit oder nach Inkrafttreten der Kasseneinrichtung er- 
richtet werden, sind in Klasse 1 zu versichern. Die Versicherungspflicht mehrerer 
dauernd verbundener Pfarrämter bemißt sich nach der Gesammtsumme des 
Stelleneinkommens.
	        
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