Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

Außerdem bezieht der Erste Bürgermeister Machens eine nicht pensionsfähige Ent- 
schädigung für Repräsentations= und Fuhrkosten innerhalb des Stadtbezirkes von 
insgesamt 3.000 Mark jährlich. 
Bei seiner Pensionierung kommen nach dem Stadtverordnetenbeschlusse vom 
28. August 1902 außer der im Dienste der Stadt Gelsenkirchen verbrachten Zeit 
6 auswärtige Dienstjabre in Anrechnung. 
2. Der Amtmann von Eberstein in Bismarck wird als besoldeter Bei- 
geordneter mit selbständigem Dezernat im Dienste der Stadtgemeinde auf 12 Jahre 
angestellt. Sein Gehalt wird auf 9000 Mark festgesetzt. Außerdem bebält er 
seine Dienstwohnung im vollen bisherigen Umfange. Ihr Wert ist bei Berech- 
nung des pensionsfähigen Diensteinkommens mit 1 000 Mark anzusetzen. Im 
Falle seiner Pensionierung wird sein Ruhegehalt in der Weise festgesetzt, daß bei 
Berechnung der Zahl der Dienstjahre außer den im städtischen ODienste ver- 
brachten Jahren auch diejenigen Jahre in Ansatz gebracht werden, welche in 
Anrechnung zu bringen gewesen wären, wenn Amtmann von Eberstein am 
1. April 1903 in Ruhestand getreten wäre. 
Im Range und Diensteinkommen dürfen ihm nur der Erste Bürgermeister 
Machens und, sofern auch die Landgemeinde Schalke mit der Stadt Gelsenkirchen 
vereinigt wird und der Amtmann Klose in den Dienst der Stadt tritt, dieser 
vorgehen. Sollte ersterer ausscheiden und Amtmann von Eberstein nicht als 
Nachfolger gewählt werden, so hat er das Recht aus dem Dienste der Stadt 
auszutreten, die alsdann verpflichtet ist, ihm sein jetziges Diensteinkommen mit 
7u000 Mark auf Lebenszeit zu zablen, wogegen er jeden Anspruch auf Pension, 
jedoch nicht auf Witwen= und Waisenversorgung verliert. 
Bei Bebinderung des Ersten Bürgermeisters werden die künftigen Bei- 
geordneten Klose, von Eberstein und von Wedelstaedt die Vertretung abwechselnd 
nach näherer Bestimmung übernehmen. Für den künftigen Beigeordneten 
von Eberstein ist die Genehmigung zur Führung des Titels „Bürgermeister“ 
nachzusuchen. 
3. Die übrigen zur Zeit der Vereinigung im Dienste des Amtes Bismarck 
und der Gemeinde Bismarck stehenden Beamten sowie die Lehrpersonen gehen 
von diesem Zeitpunkt an mit ihrem Diensteinkommen und ihren Ansprüchen auf 
Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung in den Dienst der erweiterten Stadt- 
gemeinde über. Läßt sich in einzelnen Fällen eine Schädigung ihrer jetzigen 
Dienststellung nicht vermeiden, so sind Entschädigungen nach billigem Ermessen 
durch die zukünftige Stadtverordnetenversammlung zu bewilligen. 
87. 
1. Der Sitz der städtischen Hauptverwaltung verbleibt in der jetzigen Stadt 
Gelsenkirchen. » 
2. Die Sparkasse in Uckendorf geht in den Besitz der erweiterten Stadt- 
gemeinde über, welche vom Tage der Vereinigung ab den Garantieverband für 
die Sparkasse bildet. Sie bleibt jedoch so lange als selbständige Sparkasse be-
	        
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