Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

Bei seiner Pensionierung kommen nach dem Stadtverordnetenbeschlusse vom 
28. August 1902 außer der im Dienste der Stadt Gelsenkirchen verbrachten Zeit 
6 auswärtige Dienstjahre in Anrechnung. 
2. Der Amtmann von Eberstein in Bismarck wird als besoldeter Bei— 
geordneter mit selbständigem Dezernate im Dienste der Stadtgemeinde auf 
12 Jahre angestellt. Sein Gehalt wird auf 9000 Mark festgesetzt. Außerdem 
behält er seine Dienstwohnung im vollen bisherigen Umfange. Ihr Wert ist 
bei Berechnung des pensionsfähigen Diensteinkommens mit 1 000 Mark anzusetzen. 
Im Falle seiner Pensionierung wird sein Ruhegehalt in der Weise festgesetzt, daß 
bei Berechnung der Zahl der Dienstjahre außer den im städtischen Dienste ver- 
brachten Jahren auch diejenigen Jahre in Ansatz gebracht werden, welche in An- 
rechnung zu bringen gewesen waren, wenn Amtmann von Eberstein am 1. April 1903 
in Rubestand getreten wäre. 
Im Range und Diensteinkommen dürfen ihm nur der Erste Bürgermeister 
Machens und, sofern auch die Landgemeinde Schalke mit der Stadt Gelsenkirchen 
vereinigt wird und der Amtmann Klose in den Oienst der Stadt tritt, dieser 
vorgehen. Sollte ersterer ausscheiden und Amtmann von Eberstein nicht als 
Nachfolger gewählt werden, so hat er das Recht, aus dem Dienste der Stadt 
auszutreten, die alsdann verpflichtet ist, ihm sein jetziges Diensteinkommen mit 
7 000 Mark auf Lebenszeit zu zahlen, wogegen er jeden Anspruch auf Pension, 
jedoch nicht auf Witwen= und Waisenversorgung verliert. 
Bei Behinderung des Ersten Burgermeisters werden die künftigen Bei- 
geordneten Klose, von Eberstein und von Wedelstaedt die Vertretung abwechselnd nach 
näherer Bestimmung übernehmen. Für den künftigen Beigeordneten von Eberstein 
ist die Genehmigung zur Führung des Titels „Bürgermeister“ nachzusuchen. 
3. Die übrigen zur Zeit der Vereinigung im Dienste des Amtes Bismarck 
und der Gemeinde Hüllen stehenden Beamten sowie die Lehrpersonen gehen von 
diesem Zeitpunkt an mit ihrem Diensteinkommen und ihren Ansprüchen auf 
Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung in den Dienst der erweiterten Stadt- 
gemeinde über. Läßt sich in einzelnen Fällen eine Schädigung ihrer jetzigen 
Dienststellung nicht vermeiden, so sind Entschädigungen nach billigem Ermessen 
durch die zukünftige Stadtverordnetenversammlung zu bewilligen. 
87. 
1. Der Sitz der städtischen Hauptverwaltung verbleibt in der jetzigen 
Stadt Gelsenkirchen. » 
2. Die Sparkasse in Uckendorf geht in den Besitz der erweiterten Stadt— 
gemeinde über, welche vom Tage der Vereinigung ab den Garantieverband für 
die Sparkasse bildet. Sie bleibt jedoch so lange als selbständige Sparkasse be- 
stehen, bis die Stadtverordnetenversammlung die Vereinigung mit der Sparkasse 
in Gelsenkirchen beschließt. 
3. Das im Abs. 2 Gesagte gilt sinngemäß auch von der Sparkasse in 
Gelsenkirchen.
	        
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