Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

Diese Kommission erhält von allen beteiligten Gemeinden den Auftrag und 
die Vollmacht: 
1. bis zum Inkrafttreten der Vereinigung bindende Ubergangsbestimmungen 
zu treffen; 
2. Beschlüsse der zukünftigen Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten; 
3. Anderungen der sämtlichen Vereinigungsverträge vorzunehmen, welche 
von der Königlichen Staatsregierung von Aufsichtswegen gefordert 
werden; 
4. mit den Landgemeinden Schalke und Heßler über auch ihre Vereinigung 
mit der Stadt Gelsenkirchen zu verhandeln und nach ergebnisvollem 
Verlaufe der Verhandlungen einen Vereinigungsvertrag zu schließen. 
Die Kommission ist, wenn ihre Mitglieder nach den Bestimmungen der 
Städte= oder Landgemeindeordnung ordnungsmäßig geladen sind, ohne Räücksicht 
auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Gibt ein Kommissionsmitglied je nach 
seinem Wohnorte dem Ersten Bürgermeister in Gelsenkirchen, dem Amtmann von 
Bismarck, den Amtmann von Uckendorf oder dem Gemeindevorsteher von Heßler 
Nachricht von seiner Vehinderung , so hat dieser einen Stellvertreter zu bestimmen 
und zu laden. Diese Ladung ist an Formen und Fristen nicht gebunden. Die 
Kommission faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. 
Das Mandat der Kommission erlischt mit dem Zusammentritte der zu- 
künftigen Stadtverordnetenversammlung. Von jeder Sitzung der Kommission ist 
unter Angabe der Tagesordnung dem Herrn Regierungspräsidenten in Arnsberg 
und dem Herrn Landrat in Gelsenkirchen Mitteilung zu machen, damit diese an 
den Sitzungen teilnehmen oder sich vertreten lassen können. 
Den Gemeinden Bulmke und Hüllen wird der Ausbau einer anbaufähigen , 
nur zu einem Teile fertiggestellten Verbindungsstraße mit Wanne im Zuge der 
Philipp-Ridderstraße — Bismarckstraße bis zur Wanner Gemeindegrenze innerhalb 
8 Jahren garantiert. 
l. 
Sollte die Vereinigung der Gemeinden noch nicht zum 1. April 1903 
stattfinden können, so kann durch Gesetz oder Königliche Verordnung — je nach- 
dem die Vereinigung auf dem einen oder anderen Wege zu erfolgen hat — ein 
anderer Zeitpunkt für die Vereinigung festgesetzt werden. Geschieht dies, so tritt 
überall, wo in diesem Vertrage vom 1. April 1903 die Rede ist, an dessen 
Stelle der anderweit festgesetzte Zeitpunkt. 
Gelsenkirchen, den 20. November 1902. 
(Jolgen Unterschriften.)
	        
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