Diese Kommission erhält von allen beteiligten Gemeinden den Auftrag und
die Vollmacht:
1. bis zum Inkrafttreten der Vereinigung bindende Ubergangsbestimmungen
zu treffen;
2. Beschlüsse der zukünftigen Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten;
3. Anderungen der sämtlichen Vereinigungsverträge vorzunehmen, welche
von der Königlichen Staatsregierung von Aufsichtswegen gefordert
werden;
4. mit den Landgemeinden Schalke und Heßler über auch ihre Vereinigung
mit der Stadt Gelsenkirchen zu verhandeln und nach ergebnisvollem
Verlaufe der Verhandlungen einen Vereinigungsvertrag zu schließen.
Die Kommission ist, wenn ihre Mitglieder nach den Bestimmungen der
Städte= oder Landgemeindeordnung ordnungsmäßig geladen sind, ohne Räücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Gibt ein Kommissionsmitglied je nach
seinem Wohnorte dem Ersten Bürgermeister in Gelsenkirchen, dem Amtmann von
Bismarck, den Amtmann von Uckendorf oder dem Gemeindevorsteher von Heßler
Nachricht von seiner Vehinderung , so hat dieser einen Stellvertreter zu bestimmen
und zu laden. Diese Ladung ist an Formen und Fristen nicht gebunden. Die
Kommission faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit.
Das Mandat der Kommission erlischt mit dem Zusammentritte der zu-
künftigen Stadtverordnetenversammlung. Von jeder Sitzung der Kommission ist
unter Angabe der Tagesordnung dem Herrn Regierungspräsidenten in Arnsberg
und dem Herrn Landrat in Gelsenkirchen Mitteilung zu machen, damit diese an
den Sitzungen teilnehmen oder sich vertreten lassen können.
Den Gemeinden Bulmke und Hüllen wird der Ausbau einer anbaufähigen ,
nur zu einem Teile fertiggestellten Verbindungsstraße mit Wanne im Zuge der
Philipp-Ridderstraße — Bismarckstraße bis zur Wanner Gemeindegrenze innerhalb
8 Jahren garantiert.
l.
Sollte die Vereinigung der Gemeinden noch nicht zum 1. April 1903
stattfinden können, so kann durch Gesetz oder Königliche Verordnung — je nach-
dem die Vereinigung auf dem einen oder anderen Wege zu erfolgen hat — ein
anderer Zeitpunkt für die Vereinigung festgesetzt werden. Geschieht dies, so tritt
überall, wo in diesem Vertrage vom 1. April 1903 die Rede ist, an dessen
Stelle der anderweit festgesetzte Zeitpunkt.
Gelsenkirchen, den 20. November 1902.
(Jolgen Unterschriften.)