Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

Diese Kommission erhält von allen beteiligten Gemeinden den Auftrag 
und die Vollmacht: 
1. bis zum Inkrafttreten der Vereinigung bindende ÜUbergangsbestimmungen 
zu treffen; 
2. Beschlüsse der zukünftigen Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten; 
3. Anderungen der sämtlichen Vereinigungsverträge vorzunehmen, welche 
von der Königlichen Staatsregierung von Aufsichts wegen gefordert 
werden; 
4. mit den Landgemeinden Schalke und Heßler auch über ihre Vereinigung 
mit der Stadt Gelsenkirchen zu verhandeln und nach ergebnisvollem 
Verlaufe der Verhandlungen einen Vereinigungsvertrag zu schließen. 
Die Kommission ist, wenn ihre Mitglieder nach den Bestimmungen der 
Städte= oder Landgemeindeordnung ordnungsmäßig geladen sind, ohne Rück- 
sicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Gibt ein Kommissionsmitglied 
je nach seinem Wohnorte dem Ersten Bürgermeister in Gelsenkirchen, dem Amt- 
manne von Bismarck oder dem Amtmanne von Uckendorf Nachricht von seiner 
Behinderung, so hat dieser einen Stellvertreter zu bestimmen und zu laden. 
Diese Ladung ist an Formen und Fristen nicht gebunden. Die Kommission 
faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. 
Das Mandat der Kommission erlischt mit dem Zusammentritte der zu- 
künftigen Stadtverordnetenversammlung. 
Von jeder Sitzung der Kommission ist unter Angabe der Tagesordnung 
dem Herrn Regierungspräsidenten und dem Herrn Landrat des Kreises Gelsen- 
kirchen behufs Teilnahme an der Sitzung Mitteilung zu machen. 
l11. 
Sollte die Vereinigung der Gemeinden noch nicht zum 1. April 1903 
stattfinden können, so kann durch Gesetz oder Königliche Verordnung — je 
nachdem die Vereinigung auf dem einen oder anderen: Wege zu erfolgen hat — 
ein anderer Zeitpunkt für die Vereinigung festgesetzt werden. Geschieht dies, so 
tritt überall, wo in diesem Vertrage vom 1. April 1903 die Rede ist, an dess en 
Stelle der anderweit festgesetzte Zeitpunkt. 
Gelsenkirchen, den 20. November 1902. 
(GColgen Unterschriften.)
	        
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